Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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einzig erhält der Bundesrat die gleiche Kompetenz auch für einen zweiten, landesspezifischen Typ von Zertifikaten und für weitere Anwendungen dieser Zertifikate.
1.3.2 Exkurs zur Problematik von Unternehmens-Zertifikaten
Während der ganzen Entstehungsgeschichte des ZertES war umstritten, ob die qualifizierten Zertifikate den natürlichen Personen vorbehalten oder auch für juristische Personen möglich sein sollen. Noch in der Botschafts-Version von 2001 war das qualifizierte Zertifikat diesbezüglich offen, dafür bestimmte ein zusätzlicher Absatz im Artikel 7, dass ein qualifiziertes Zertifikat, das auf eine juristische Person lautet, nicht zu deren Vertretung führe. Dieser Vorbehalt zeigt die Bedenken, die einem solchen Unternehmens-Zertifikat entgegengebracht werden. Es könnte nämlich zur Annahme verleiten, dass der jeweilige Benutzer des Unternehmens-Zertifikats rein aus der Tatsache des Zugriffs auf dieses Zertifikat eine Vertretungskompetenz für diese juristische Person hätte. Zum Schutz vor einer Untergrabung fundamentaler Prinzipien im Vertretungsrecht wurde daher schliesslich das qualifizierte Zertifikat auf natürliche Personen eingeschränkt.
Die Praxis seit Inkrafttreten des ZertES hat gezeigt, dass im realen elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr halt trotzdem ein grosser Bedarf nach Unternehmens-Zertifikaten besteht. Gerade bei Massengeschäften ist es seltsam anmutend und auch kaum praktikabel, wenn die Meldungen mit persönlichen Zertifikaten signiert werden und u.U. sogar alle paar Geschäfte der PIN neu eingegeben werden muss.
In solchen Fällen wird daher üblicherweise eine sogenannte fortgeschrittene Signatur eingesetzt, die auf das Unternehmen oder gar nur den Server lautet und es werden – falls nötig – vertraglich Form-Einreden ausgeschlossen. Dieses Vorgehen ist aber immer mit dem Nachteil verbunden, dass nicht auf eine bestimmte, staatlich definierte Qualität von Zertifikaten verwiesen werden kann, sondern diese im Einzelfall definiert werden muss.
Ein Zeichen für einen echten Mangel in diesem Bereich ist die Tatsache, dass ausgerechnet im einzigen Fall von hochvolumigem Verkehr mit Behörden, nämlich bei der Übermittlung der Rechnungen an die MWST-Verwaltung für das geltend machen des Vorsteuerabzug, vom Finanzdepartement auf dem Verordnungsweg ein eigenes Unternehmenszertifikat geregelt und durchgesetzt wurde. Dieses Vorgehen gab ja dann auch den Anlass für die eingangs erwähnte Motion Baumann und teilweise für diese Revision.
Das gleiche Problem stellt sich nicht nur für private Unternehmen, sondern auch für Behörden, so beispielsweise bei der automatisierten Produktion von Register-Auszügen, wie Strafregister-, Handelsregister- oder Grundbuchauszügen. Entweder wird das qualifizierte Zertifikat einer bestimmten Person, z.B. des Registerführers verwendet – und bei jeder Personalmutation ebenfalls mutiert –, oder es muss ein fortgeschrittenes Zertifikat ohne definierte Qualität verwendet werden.
Diese Erfahrungen decken sich mit den Erfahrungen in anderen europäischen Ländern. So hat Österreich beispielsweise mit einem eigenen Erlass die sogenannte Amtssignatur eingeführt, bei der sich das Zertifikat auf eine bestimmte Behörde bezieht.
Auch in der Schweiz sind heute schon verschiedene Varianten von Zertifikaten im Einsatz, die sich auf die eine oder andere Art auf juristische Personen beziehen. Nebst dem schon erwähnten MWST-Zertifikat sind das SSL-Zertifikate für vertrauenswürdige (HTTPS-)Server, z.B. für E-Banking und schliesslich gibt es auch in den qualifizierten Zertifikaten die Möglichkeit, den Inhaber oder die Inhaberin als Mitarbeitende oder gar als Vertreter einer juristischen Person zu definieren. Alle diese Fälle gaben bisher keinen Anlass zu falschen Schlüssen über die Vertretungsbefugnisse.
Die vorliegende Revision hat ausdrücklich zum Ziel, die Probleme die sich aus dem Fehlen eines geregelten Unternehmens-Zertifikats ergeben, zu beheben. Sie wählt dazu nun aber nicht die ursprünglich vorgesehene Ausweitung des qualifizierten Zertifikats, sondern kreiert ein neues geregeltes Zertifikat eigener Art, das auch ein fortgeschrittenes Zertifikat ist, aber