Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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Das geregelte Zertifikat ist ein Spezialfall des digitalen und das qualifizierte ein Spezialfall des geregelten. Jedes qualifizierte Zertifikat ist somit auch ein geregeltes, wodurch alle Vorschriften für die geregelten Zertifikate (insbes. Artikel 7) auch für die qualifizierten gelten.
Der wesentlichste Unterschied des qualifizierten Zertifikats zum geregelten ist, dass das qualifizierte – wie bisher – nur natürlichen Personen zugänglich ist, wohingegen das – neu –
geregelte nebst natürlichen auch juristischen Personen oder Behörden als Inhaber aufweisen kann. Hingegen kann auch das geregelte Zertifikat kein reines Maschinen-Zertifikat sein, also einzig auf eine Maschine wie z.B. einen Server ausgestellt sein.
Mit Hinblick auf das Ziel der terminologischen Vereinfachung wird bei beiden geregelten Zertifikaten schon in der Definition neu die Anforderung gestellt, dass sie von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt sein müssen. Diese Ergänzung vereinfacht die Art, wie die in der Schweiz normalerweise anerkannte elektronische Signatur benannt werden kann.
Bisher war dazu eine Formulierung wie die nachstehende notwendig: „Anerkannt wird die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES, welche mit einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten erstellt wurde.“ Zwar bedingte die qualifizierte elektronische Signatur ein qualifiziertes Zertifikat, ein solches hätte aber bisher theoretisch auch von einer nicht anerkannten Anbieterin stammen können. Da solche Produkte auf dem Markt nicht existieren und auch keine sinnvolle Anwendung dafür absehbar ist, werden sie in der neuen Definition ausgeschlossen. Mit der neuen Verkettung würde inskünftig die nachstehende Formulierung genügen: „Anerkannt wird die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES.“
Wenn nun im neuen Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz gegeben wird, zwei statt bisher einen Typ von Zertifikat zu regulieren, so darf dabei nicht übersehen werden, dass es darüber hinaus jeder anerkannten oder auch nicht anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten frei steht, beliebige andere Zertifikate anzubieten.
Damit die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Generierung, Speicherung und Anwendung der Schlüssel nicht für jeden Anwendungsfall von Zertifikaten – die geregelte elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur, die nachstehend beschriebene Authentifikation und u.U. weitere – separat formuliert werden muss, wurde der bisherige Artikel 6, der dies für die qualifizierte elektronische Signatur bestimmte, durch einen neuen, anwendungsneutralen Artikel 6 ersetzt. Er gibt dem Bundesrat diese Kompetenz nicht mehr für eine bestimmte Anwendung der beiden geregelten Zertifikats-Typen, sondern für beliebige Anwendungen. Die bisherigen Kompetenzen bezüglich qualifizierter elektronischer Signatur bleiben die gleichen und damit bleibt auch die Kompatibilität zur EU-Richtlinie erhalten,