Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
2.1 Bundesgesetz über die elektronische Signatur
2.1.1 Titel des Gesetzes
Der ausgeweitete Anwendungsbereich der nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen geregelten Zertifizierungsprodukte soll sich auch im neuen Titel widerspiegeln. Im Fokus steht dabei in erster Linie die Authentisierung, andere Anwendungen digitaler Zertifikate sind aber auch denkbar, daher die offene Formulierung.
2.1.2 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Das ZertES wurde und wird von seinem Gegenstand der Regelung her oft über-interpretiert, indem beispielsweise angenommen wird, es regle die elektronische Signatur, inklusive ihrer Wirkung. Dabei beschränkt sich das Gesetz im Wesentlichen auf die Regelung der Qualität einiger ausgewählter Zertifikats-Produkte, indem es gewisse Anforderungen an die Produkte selbst aber insbesondere an die Anbieterinnen solcher Produkte stellt. Ein neuer erster Buchstabe zum Gegenstand soll diesen spezifischen, recht eingeschränkten Gegenstand des Gesetzes besser verständlich machen.
Das Gesetz regelt und begünstigt nun nicht mehr nur die (qualifizierte) elektronische Signatur als Anwendung von Zertifikaten, sondern elektronische Signaturen generell und auch andere Anwendungen von geregelten digitalen Zertifikaten. Entsprechend werden Absatz 1 Buchstabe b (bisher Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b (bisher Absatz 2 Buchstabe b) weiter als bisher formuliert.
Der neue Absatz 2 nimmt die im vorstehenden Kapitel 1.3.2 abgehandelten Bedenken auf, ein auf eine juristische Person oder eine Behörde ausgestelltes Zertifikat könnte den Anschein nicht vorhandener Vertretungsbefugnisse wecken. Die Tatsache, dass ein Zertifikat eine nach diesem Gesetz geregelte Qualität hat – und die erwähnten Haftungsbestimmungen dienen auch nur der Absicherung dieser Qualität – macht über die Einhaltung dieser Qualitätsmerkmale hinaus keine Aussage zur rechtlichen Wirkung einer bestimmten Anwendung dieser Zertifikate. Eine solche Wirkung muss im Kontext dieser Anwendung gesetzlich oder allenfalls auch vertraglich bestimmt werden.
Absatz 3 Buchstage a harmonisiert die Terminologie zum Absatz 1 und Buchstabe b passt die Formulierung der schon mehrfach erwähnten Ausweitung im Zweck an.
Art. 2 Begriffe
Es werden die neu geregelten Begriffe an ihrem systematischen Platz eingefügt, was auch eine Neunummerierung der bisherigen Buchstaben d ff. mit sich bringt.
- Bst. c: geregelte elektronische Signatur
Die geregelte Signatur – neu zwischen der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur eingefügt – wird nach dem Beispiel der bisher unter Buchstabe c definierten qualifizierten elektronischen Signatur definiert. Der erste vorgesehene Spezialfall der fortgeschrittenen Signatur ist also neu die geregelte elektronische Signatur (und nicht wie bisher die qualifizierte elektronische Signatur).
- Bst. d: qualifizierte elektronische Signatur
Die bisher in Buchstabe c definierte qualifizierte elektronische Signatur wird gleich erzeugt wie die geregelte elektronische Signatur, ist aber davon wiederum ein Spezialfall, weil ein qualifiziertes Zertifikat, bzw. Schlüsselpaar verwendet werden muss.