Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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Art. 17 (bisher 16) Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten
Mit der Änderung von ‚Anbieterin‘ auf ‚anerkannte Anbieterin‘ soll noch klarer hervorgehoben werden, dass diese Bestimmung nicht für irgendwelche Zertifizierungsdienste beliebiger Anbieter gilt.
Art. 20 (bisher 19)
‚digitaler Zertifikate‘ statt ‚Zertifikate‘ als terminologische Präzisierung.
2.1.7 Verschiedene Anpassungen in den Abschnitten 5 bis 9
Drei Anpassungen betreffen alle oder mehrere der nachfolgenden Artikel und sollen hier nur summarisch erwähnt werden.
Anpassung der Artikel-Nummer
Bis auf den letzten Artikel werden alle Artikelnummern um 1 erhöht.
Ersatz «qualifiziertes Zertifikat» durch «geregeltes Zertifikat»
Im Normalfall sollen alle Bestimmungen des Gesetzes, welche bisher das qualifizierte Zertifikat betroffen haben, neu beide gesetzlich geregelten Zertifikate betreffen, das geregelte Zertifikat (i.e.S.) und das qualifizierte Zertifikat als spezialisierter Subtyp des geregelten.
Daher wird in allen einschlägigen Formulierungen der Ausdruck «qualifiziertes Zertifikat»
durch den Ausdruck «geregeltes Zertifikat» ersetzt, womit dann beide geregelten Zertifikate gemeint sind. Ausnahmsweise wird mit dem gleichen Zweck einer eleganteren Formulierung der Vorzug gegeben.
Diese Anpassung betrifft die (neuen) Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18 und 21.
Ersatz «elektronische Signatur» und «Signaturschlüssel» durch neutralen Begriff
Da neu nicht mehr nur die Signatur sondern auch andere Anwendungen von digitalen Zertifikaten geregelt werden sollen, werden die Begriffe «elektronische Signatur» und «Signaturschlüssel» durchgehend durch neutralere Wendungen oder geeignete Umformulierungen ersetzt.
Diese Anpassung betrifft die (neuen) Artikel 10, 11, 16, 17, und 20.
Weitere Änderungen sind für die Anpassung der Verweise auf die geänderten Artikel- und Absatznummern notwendig geworden (vgl. Art. 16, Art. 17 Abs. 3, Art. 18).
2.2 Änderung weiterer Erlasse
2.2.1 Obligationenrecht
Art. 14 Unterschrift
Nachdem nun im Definitions-Teil des ZertES (vgl. Art. 2 Bst. d, f und g bzw. Kap. 1.3.1 vorstehend) die qualifizierte elektronische Signatur neu die Ausstellung des verwendeten Zertifikats durch eine anerkannte Anbieterin voraussetzt, kann Abs. 2bisvon Art. 14 OR stark vereinfacht und damit leserlicher gestaltet werden.
Variante: qualifizierte elektronische Signatur mit obligatorischem Zeitstempel
Wie in Kapitel 1.3.4 ausgeführt, gibt es Tendenzen, nur noch die mit einem Zeitstempel einer unabhängigen Stelle versehene elektronische Signatur als sicher zu betrachten. Für den