Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten

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2.1.4 3. Abschnitt: Generierung, Speicherung und Anwendung kryptografischer Schlüssel

Der bisherige Titel „Generierung und Verwendung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln“ musste auf eine allgemeinere Formulierung geändert werden, weil neu in diesem Abschnitt auch Schlüssel für Authentifikation oder gar für beliebige Anwendungen von Zertifikaten angesprochen werden. Als genügend allgemeiner Ausdruck blieben die «kryptografischen Schlüssel». Vom normativen Geltungsbereich her sind nur die im Zusammenhang mit den geregelten Zertifikaten benötigten kryptografischen Schlüssel gemeint.

Art. 6

Bisher hat Artikel 6 als Umsetzung des Anhangs III der EU-Richtlinie nur von der Signatur-Anwendung gesprochen. Neu soll – wie in Kapitel 1.3.1 beschrieben – der Bundesrat auch die Kompetenz erhalten, andere Anwendungen von Zertifikaten und zugehörigen Schlüsseln zu regeln, insbesondere die Authentifikation. Daher spricht der Artikel neu nicht mehr von Signatur und Signaturprüfung, sondern von der Anwendung von Schlüsseln generell.

Der bisherige Absatz 3 des Artikels 6 wurde beinahe 1:1 aus dem Anhang IV der EU-Richtlinie entnommen. Er passt in verschiedener Hinsicht nicht in ein schweizerisches Gesetz, da er in der bisherigen Version nur eine Empfehlung beinhaltet und separate, kaum greifbare Normadressaten, in erster Linie die Lieferanten von PDF-Viewern, anspricht. Es stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen trotzdem beibehalten werden müssen, um der Kontinuität und der Konformität mit der EU-Richtlinie willen, allerdings neu in der Form einer Kann-Kompetenz mit Leitlinien für den Bundesrat. Schliesslich wurde die Variante bevorzugt, den ganzen Absatz zu streichen, da er rein deklaratorischen Charakter hat und in der Praxis nicht durchsetzbar und nicht notwendig ist. Der Empfänger einer elektronischen Signatur wird aus eigenem Interesse taugliche Werkzeuge für die Überprüfung verwenden.

2.1.5 4. Abschnitt: Geregelte Zertifikate

Da der Abschnitt neu zwei Typen von Zertifikaten regelt, das geregelte und das qualifizierte als Spezialform des geregelten, wurde der Titel von „Qualifizierte Zertifikate“ auf „Geregelte Zertifikate“ geändert.

Art. 7 Anforderungen an alle geregelte Zertifikate

Artikel 7 übernimmt für alle geregelten Zertifikate in materieller Hinsicht den Grossteil der bisherigen Anforderungen an das qualifizierte Zertifikat aus dem bisherigen Artikel 7. Die nur für das qualifizierte Zertifikat geltenden, zusätzlichen Anforderungen befinden sich im neuen Artikel 8.

Im Gegensatz zu den qualifizierten Zertifikaten, die nur für natürliche Personen ausgestellt werden dürfen, können (einfache) geregelte Zertifikate sowohl an natürliche wie auch an juristische Personen und Behörden ausgestellt werden. Dieses Wesensmerkmal des geregelten Zertifikats wird nicht einfach im entsprechenden Buchstaben nachgeführt, sondern als neuer Absatz 1 prominenter aufgeführt.

Mit der Verwendung des Begriffs «UID-Einheiten» gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 2010 (UIDG, SR 431.03) werden das Gros der juristischen Personen und auch Behörden erfasst. Damit sind nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 UIDG) erfasst, sondern auch andere juristische Personen. Unter den Begriff der «UID-Einheit» fallen insbesondere auch Behörden und Gerichte (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Nicht erfasst von dieser Formulierung wären somit einzig die juristischen Personen, die nicht im UID-Register eingetragen sind, wie beispielsweise nicht eingetragene Vereine und Stiftungen. Diese hätten hier entweder separat genannt werden müssen, oder sie werden nach der vorliegenden Lösung bewusst ausgeschlossen. Einer juristischen Person, deren öffentliches Profil so schwach ist,