Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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Begriff der «qualifizierten elektronischen Signatur» im ZertES wurde eine solche zusätzliche Anforderung geprüft und als für zu einschränkend beurteilt.
Da in der Schweiz die Anerkennung der elektronischen Signatur im Unterschied zu mehreren Nachbarländern nicht im ZertES selbst geschieht, sondern in der Gesetzgebung der jeweiligen Bereiche, ist es möglich, dass der Zeitstempels für die Anerkennung der elektronischen Signatur in einen bestimmten Bereich verlangt wird. Genau dies könnte man nun z.B. für die Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift in Artikel 14 Absatz 2bisverlangen, wozu in der Vorlage eine Variante formuliert ist.
Art. 59a Haftung für Signaturschlüssel
Die bisherige Haftung des Schlüsselinhabers für qualifizierte Zertifikate soll auch auf geregelte Zertifikate ausgedehnt werden, weil diese Haftung eine der essentiellen Grundlagen für die Akzeptanz beim Dritten ist; ohne diese Haftung wäre das geregelte Zertifikat in den Augen dessen, der sich darauf verlassen soll, wenig wert. Allerdings soll die Haftung auf Signatur-Anwendungen beschränkt sein und für Authentisierung oder weitere Anwendungen nicht gelten. Aus diesem Grund wird hier der Begriff «Signaturschlüssel» nicht durch den generellen Begriff «kryptografischer Schlüssel» ersetzt.
2.2.2 Erweiterung der Delegationskompetenz
In verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes wird jeweils bestimmt, dass eine Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen sei. Mit der Einführung der geregelten elektronischen Signatur steht in Zukunft neben der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur eine zweite anerkannte elektronische Signatur gemäss ZertES zur Verfügung. Somit muss neu auf Verordnungsstufe geregelt werden, welche elektronische Signatur zu verwenden ist. Dazu braucht es eine Erweiterung der Delegationskompetenz an den Bundesrat.
Betroffen sind
- Art. 21a Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1bisdes Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.12.1968;
- Art. 130 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; und
- Art. 110 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
Während die Delegationskompetenz an den Bundesrat in Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 bereits genügt, muss die entsprechende Kompetenz in Art. 42 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 an das Bundesgericht delegiert werden.
Die erforderliche terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur wird dann mit Anpassungen von verschiedensten Verordnungen herbeizuführen sein. Benutzt wird der Begriff der elektronischen Signatur insbesondere in folgenden Ausführungsbestimmungen:
- Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom
20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG; SR 143.11)
- Art. 27kbisAbs. 2 und 3 sowie Art. 27d Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die politi-
schen Rechte vom 24. Mai 1978 (SR 161.11)
- Art. 4 Abs. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 9 Abs. 4 und 5 sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. c
und d der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (SR 172.021.2)
- Art. 2 Bst. d sowie Art. 4 Abs. 3 des Reglementes des Bundesgerichts über den elektroni-
schen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen vom 5. Dezember 2006 (ReRBGer; SR 173.110.29):
- Art. 11 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR
221.411)