Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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Art. 8 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate
Da das Gros der bisherigen Anforderungen an das qualifizierte Zertifikat neu im vorangehenden Artikel über die Anforderungen an das geregelte Zertifikat enthalten ist, werden für das qualifizierte Zertifikat als Spezialfall eines geregelten Zertifikats im revidierten Artikel 8 nur noch die zusätzlichen Anforderungen aufgeführt. In der Summe sollen die aus Artikel 7 aus systematischen Gründen (Art. 2 Bst. g) übernommenen und die zusätzlichen Anforderungen des Artikel 8 grundsätzlich, d.h. mit Ausnahme der expliziten Änderungen, den bisherigen Anforderungen an das qualifizierte Zertifikat entsprechen.
Absatz 1 nennt die wichtigste Abgrenzung des qualifizierten zum einfachen geregelten Zertifikat, nämlich die Einschränkung auf natürliche Personen.
In Absatz 2 wird neu zusätzlich explizit bestimmt, dass ein qualifiziertes Zertifikat nur für die elektronische Signatur verwendet werden darf. Dies wieder als Ausnahme vom Grundsatz dieser Revision, dass nur Änderungen vorgenommen werden sollen, die für die genannten Ziele unabdingbar sind. Zurzeit ist diese Vorschrift nur auf der Ebene der technischen und administrativen Vorschriften (TAV, SR 943.032.1 / Anhang) umgesetzt, indem für das Feld «key usage» ein bestimmter Wert, eben der für die Signatur von Dokumenten, vorgeschrieben wird. Nichttechnische Kreise haben sich immer daran gestört, dass eine so wichtige Einschränkung, die sich offenbar aus technischen Gründen aufdrängt und daher vorerst nur einmal Technikern plausibel erscheint, nicht explizit im Gesetz aufgeführt ist.
Absatz 3 übernimmt den Buchstaben b aus dem bisherigen Artikel 7 Absatz 1.
2.1.6 5. Abschnitt: Pflichten anerkannter Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Art. 9 (bisher 8) Ausstellung geregelter Zertifikate
Die Regeln für das Prozedere bei der Beantragung eines geregelten Zertifikats müssen neu auch auf «UID-Einheiten» ausgeweitet werden. Daher wird Absatz 1 in zwei Litera aufgegliedert. Buchstabe a bestimmt das Prozedere für natürliche Personen genau gleich wie bisher, Buchstabe b bestimmt das Prozedere für die Beantragung von geregelten Zertifikaten von «UID-Einheiten». Natürliche Personen, die gleichzeitig UID-Einheiten sind, sollen nach Buchstabe a persönlich erscheinen müssen.
Der zweite Teil des bisherigen, etwas überladenen Absatzes 1 wird in zwei neue Absätze 2 und 3 umgeordnet, wodurch die weiteren Absatznummern je um 2 erhöht werden müssen.
Art. 11 (bisher 10) Ungültigerklärung geregelter Zertifikate
Gemäss der neuen Formulierung in Absatz 1 Buchstabe b des bisherigen Artikels 10 wird eine Ungültigerklärung eines Zertifikats neu auch möglich, wenn sich berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person (vgl. Art. 7 Abs. 3) als falsch erweisen, seien sie schon ursprünglich falsch gewesen oder inzwischen nicht mehr richtig.
Art. 12 (bisher 11) Verzeichnisdienst für geregelte Zertifikate
Die neue Formulierung von Absatz 2 beseitigt eine bisherige Unklarheit.
Art. 13 (bisher 12) Qualifizierte Zeitstempel
Der neue Titel des Artikels ermöglicht es, dass mit einem einzigen Begriff der im Vergleich zu irgendeinem Zeitstempel besonders vertrauenswürdige Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten referenziert werden kann.