Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 16 Seiten
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dass keiner der Gründe gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c UIDG für eine Eintragung in das UID-Register gegeben ist, die also z.B. zu keiner Behörde eine Beziehung hat, soll auch keine elektronische Identität in Form eines geregelten Zertifikats erhalten. Die Identitäts-Feststellung durch die Zertifizierungsdienste-Anbieterin könnte sich aufwändig gestalten.
Wenn eine solche Person trotzdem am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen wollen sollte, was eher unwahrscheinlich ist, kann sie das durch eine natürliche Person, die sie vertritt.
Der Buchstabe b wird wie überall auf geregelte Zertifikate allgemein ausgeweitet.
Der Buchstabe c, der wie bisher die Nennung des Namens, des Pseudonyms und allfälliger Zusätze zur Vermeidung von gleichlautenden Namen vorschreibt, wird neu auf die drei separaten Buchstaben c, d und e aufgeteilt. Buchstabe b regelt den Namen, bzw. die Bezeichnung des Inhabers bzw. der Inhaberin des Schlüssels und die Auflösung von Kollisionen.
Statt wie bisher vom Inhaber des Signaturprüfschlüssels wird vom Inhaber bzw. der Inhaberin des geheimen kryptografischen Schlüssels gesprochen. Dieser Wechsel dient einerseits der schon mehrfach erwähnten Generalisierung der Anwendung über die Signatur hinaus und behebt andererseits eine Unschönheit aus der Entstehungszeit; es hätte hier schon immer – gleich wie in Buchstabe a von Absatz 2 – präziser Signaturschlüssel und nicht Signaturprüfschlüssel heissen sollen. Der öffentliche Schlüssel wird in Buchstabe f (früher d) dem Inhaber zugeordnet.
Nur für natürliche Personen gilt Buchstabe d, welcher Pseudonyme genau wie bisher ermöglicht. Nur an UID-Einheiten schliesslich wendet sich Buchstabe e, welcher die UID-Nummer als eindeutigen Identifikator verlangt.
Buchstabe f ersetzt den bisherigen Buchstaben d und wechselt vom bisherigen «Signaturprüfschlüssel» auf den allgemeineren Begriff «öffentlicher kryptografischer Schlüssel», weil geregelte Zertifikate ja nicht nur für die Signatur, sondern z.B. auch für die Authentifikation vorgesehen sein können.
Der bisherige Buchstabe g, der verlangte, dass Informationen über die Anerkennung der Anbieterin enthalten sein müssen, wird als schweizerische Sonderlösung gestrichen.
Buchstabe h: Nachdem mit der neuen geregelten Signatur auch für juristische Personen eine Signatur mit definierter Qualität zur Verfügung stehen wird, kann hier – wie auch beim Zeitstempel – auf die bisherige Anomalie verzichtet werden, dass Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten als einzige nicht natürliche Personen ein qualifiziertes Zertifikat erhalten und damit eine qualifizierte Signatur erstellen können. Die geregelte elektronische Signatur unter Verwendung des geregelten Zertifikats deckt genau dieses Bedürfnis ab.
Im Absatz 3 (bisher 2) wird der bisherige Buchstabe a über die optionale Angabe von zusätzlichen Attributen und einer allfälligen Vertretung neu auf die 2 Buchstaben a und b aufgeteilt. Buchstabe a regelt führt die optionalen Attribute auf und bringt zur Veranschaulichung als Beispiel die in der Praxis öfters verwendete berufliche Qualifikation.
Die neu im separaten Buchstaben b aufgeführte Vertretung ist zwar auch in einfachen geregelten Zertifikaten möglich, soll aber nur natürlichen Personen zugänglich sein. Im Rahmen der Revisionsarbeiten ebenfalls diskutiert wurde die Variante, dass die Vertretung nur in qualifizierten Zertifikaten möglich sein soll; es wurden jedoch keine schlagenden Gründe für eine solche Einschränkung gefunden.
Die Buchstaben c und d ersetzen die bisherigen Buchstaben b und c. Die Überarbeitung soll nur die bisherige Bedeutung sprachlich klarer zum Ausdruck bringen.