Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Art. 5 Abs. 1 RiskV hält fest, dass das Diplom der der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände (IVBV) von Rechts wegen dem eidg. Fachausweis gleichgestellt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausbildung der IVBV inhaltlich vollumfänglich dem Niveau der schweizerischen Ausbildung entspricht, kann für den Bereich der Regelung von Risikoaktivitäten diese gesetzliche Fiktion aufgestellt werden.15 Damit entfällt im Einzelfall die ansonsten notwendige Anerkennung solcher Fähigkeitsausweise durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Dieses kann im Einzelfall weitere ausländische Berufsabschlüsse als gleichwertig anerkennen.
Gemäss Prüfungsreglement müssen angehende Bergführerinnen und Bergführer eine vierjährige Praxis nachweisen.16 Dies erfordert, dass die angehenden Bergführerinnen und Bergführer auch Erfahrungen im Führen sammeln können. Die heutigen kantonalen Erlasse enthalten teilweise entsprechende Regelungen17. Absatz 2 sieht daher vor, dass Personen in einer Bergführerausbildung unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen Touren führen dürfen.
Art. 5 Abs. 3 RiskV regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer auch die Durchführung der Risikoaktivität Canyoning umfasst. Bergführerinnen und Bergführer, welche diese Anforderungen erfüllen,
brauchen für Canyoning, das sie alleine, d.h. ohne weitere Hilfperson mit Gästen durchführen, keine zusätzliche besondere Bewilligung.
Artikel 6 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer
Art. 6 Abs. 1 RiskV regelt die Anerkennung ausländischer Fähigkeitsausweise für die Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in gleicher Weise wie Art. 5 Abs. 1 RiskV für die Bergführerinnen und Bergführer.
Art. 6 Abs. 2 RiskV nimmt eine Präzisierung der für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnanlagen zulässigen Aktivitäten vor und vollzieht damit gleichzeitig eine Abgrenzung zum Tätigkeitsgebiet der Bergführerinnen und Bergführer, welche ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnanlagen zum Führen sämtlicher Arten von Touren berechtigt sind. Für die Einstufung des Risikos von Lawinen ist auf den aktuellen Stand des Wissens abzustellen, der u.a. in der Broschüre „Achtung Lawinen!“18 vermittelt wird.
Die Frage der Regelung des Heli-Skiing ab Gebirgslandeplätzen in der RiskV stellt sich nicht: Die generell-abstrakt aufgelisteten Kriterien (Voraussetzungen) be-
stimmen, ob ab einem bestimmten Gebirgslandeplatz bei den gegebenen Umständen eine Abfahrt durchgeführt werden kann. Bei einem kantonalen Varianten-
15 Vgl. auch das Leitbild der IVBV unter http://www.ivbv.info/die-ivbv/das-leitbild.html. 16 Vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 12. Februar 2003. 17 vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über Handel und Gewerbe vom 24. Januar 2007 (HGV) des Kantons Bern, BSG 930.11. 18 Achtung Lawinen!; Herausgegeben vom Kern-Ausbildungsteam „Lawinenprävention Schneesport“; www.slf.ch/dienstleistungen/merkblaetter/Achtung_Lawinen.pdf.