Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Bezüglich der Verbindungsgewässer zwischen den Seen enthält Art. 2 Abs. 2 RiskV eine besondere Regelung, in welcher diese vom Geltungsbereich der Bach- und Flussgebiete ausgenommen werden.

Canyoning (Bst. d)

Der Begriff des Canyonings ist heute zwar weitgehend eingebürgert, sollte aber trotzdem in der RiskV klar definiert werden. Damit kann beispielsweise eine klare Abgrenzung zum „gewöhnlichen“ Klettern an Felswänden an einem Bach- oder Flussufer vorgenommen werden.

River-Rafting (Bst. e)

Zum Raft bzw. Rafting bestehen bereits heute in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)8 zahlreiche Regelungen. So definiert das Schifffahrtsrecht u.a. ein Raft als Schiff und noch genauer als "ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen" (Art. 2 Bst. a Ziff. 12 BSV). Die Risikoaktivität des River-Raftings knüpft hier an.

Wildwasserfahrt (Bst. f)

Die Definition der Wildwasserfahrt knüpft hinsichtlich des Geräts ebenfalls bei den Definitionen der Schiffe in Art. 2 Bst. a BSV an. In Ergänzung zum River-Rafting sollen aus Gründen der Rechtsgleichheit auch Fahrten mit Schlauchboten (Art. 2 Bst. a Ziff. 13 BSV) auf Wildwassern der Risikoaktivitätengesetzgebung unterstehen. Diese sind nach der Binnenschifffahrtsverordnung Schiffen gleichgestellt und gelten nicht als Sportgeräte. Zusätzlich sieht das Risikoaktivitätengesetz vor, dass auch Aktivitäten mit Sportgeräten, insbesondere Hydrospeed, Funyak und Tubes dem Gesetz unterstellt sind.9

Art. 2 Abs. 1 Bst. f RiskV knüpft für die Definition des Wildwassers an der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle der Internationalen Canu-Föderation (ICF)10 an, welche fast weltweite Anerkennung geniesst. Damit wird klargestellt, dass im Flachwasser und in sehr ruhigen Fliessgewässern keine Wildwasserfahrten stattfinden.

Bungee-Jumping (Bst. g)

Die Begriffsbestimmung des Bungee-Jumpings wurde an jene in Wikipedia11 angelehnt. Dabei wurde allerdings bei der Beschreibung des Seils nicht von der deutschen Definition (Gummiseil) ausgegangen, sondern von der englischen Definition des "bungee cord", welche von einem "elastischen Seil" ("elastic cord") spricht12. Mit dieser Begriffsbestimmung ist klargestellt, dass es keine Rolle spielt, von wo aus Bungee-Jumping ausgeübt wird (Überhang, Brücke, Gebäude, etc.).

8 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung; BSV), SR. 747.201.1. 9 Vgl. Parlamentarische Initiative Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 27. März 2009 (Kommissionsbericht), BBl 2009 6013, S. 6030. 10 <http://www.kanu.de/nuke/downloads/Schwieriegkeitsgrade.pdf>. 11 <http://de.wikipedia.org/wiki/Bungeespringen>. 12 < http://en.wikipedia.org/wiki/Bungee_cord>.