Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Artikel 16 Meldung von Änderungen
Art. 16 RiskV führt eine Meldepflicht der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen ein. Diese haben für die Bewilligung massgebliche Änderungen der zuständigen kantonalen Behörde innert 30 Tagen zu melden.
Artikel 17 Veröffentlichung
Hauptzweck der neuen Risikoaktivitätengesetzgebung ist letztlich der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Potenzielle Kundinnen bzw. Kunden sollen möglichst einfach abklären können, ob ein bestimmter Anbieter über die erforderlichen Bewilligungen verfügt. Dies kann am besten gewährleistet werden, wenn die Kantone die aktuelle Liste der Bewilligung ins Internet stellen (ähnlich wie dies heute auch beim Anwaltsregister der Fall ist). Damit erschöpft sich auch der allfällig nach kantonalem Recht bestehende Anspruch auf Einsicht in die Bewilligungsunterlagen ausserhalb eines Straf- oder Zivilverfahrens; die zuständige Behörde wird von Anfragen und Auskunftsgesuchen entlastet. Art. 17 RiskV stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Personendaten im Sinne von Art. 19 DSG dar.
Artikel 18 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften
Art. 18 RiskV regelt die zu ergreifenden Massnahmen bei der Missachtung von Vorschriften. Die Regelungen stellen hinsichtlich des Entzugs der Bewilligung Ausführungsvorschriften zu Art. 10 RiskG dar. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers stellt der Entzug die letzte, schwerste Massnahme dar.27 Art. 18 Abs. 1 RiskV listet in nicht abschliessender Weise die Fälle auf, in denen die zuständige kantonale Behörde Massnahmen zu ergreifen hat. Explizit vorgesehen ist im Gesetz der Entzug der Bewilligung nur dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 10 RiskG). Streng genommen betrifft dies somit nur die Voraussetzungen gemäss Art. 4 - 6 RiskG und die ergänzenden Vorschriften von Art. 5 - 10 RiskV.
Aus den Materialien geht aber klar hervor, dass ein Entzug der Bewilligung auch beim Fehlen der Versicherung erfolgen kann.28
Art. 18 Abs. 2 RiskV sieht vor, dass die zuständige kantonale Behörde die Anbieterin bzw. den Anbieter zuerst auffordert, die festgestellten Mängel zu beheben. Eine solche Aufforderung kann regelmässig mit einer Strafandrohung nach Art. 292 Strafgesetzbuch verknüpft werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe wird die Bewilligung nach Art. 18 Abs. 3 RiskV erst dann entzogen, wenn keine Aussicht auf eine Behebung des Mangels besteht.
Stellt die kantonale Behörde fest, dass ein gravierender Mangel vorliegt, so ist sie gehalten, einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid zum Entzug der Bewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
27 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6038. 28 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039.