Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 23 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen bezüglich der Bergführerinnen und Bergführer und der Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer finden sich bereits im Gesetz (Art. 19 RiskG). Für die mit der Verordnung der Bewilligungspflicht unterstellten Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer muss Art. 19 Absätze 1 und 2 RiskG in gleicher Weise gelten (Art. 23 Abs. 1 RiskV).
Es wird kaum möglich sein, die grosse Anzahl von Anbietern von Aktivitäten gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c-e RiskG innert kurzer Zeit zu zertifizieren. Deshalb hält Art. 23 Abs. 2 RiskV fest, dass in jenen Kantonen, welche bereits die Bewilligungspflicht kannten, die Bewilligungen bis zum 30. Juni 2014 weiterhin Gültigkeit haben. In Kantonen, in welchen diese Risikoaktivitäten bisher bewilligungsfrei waren, gilt das kantonale Recht weiter. Das heisst die Aktivität bleibt bis zum 30. Juni 2014 be-
willigungsfrei. Allfällige Vorschriften des kantonalen Rechts gelten aber ebenfalls weiter. Die Vorschriften des neuen Rechts bezüglich Sorgfaltspflichten sowie bezüglich Versicherungs- und Informationspflicht gelten allerdings auch in diesen Kantonen bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts.
Das bisherige kantonale Recht anerkennt teilweise noch altrechtliche Patente, die vor der Schaffung der des eidgenössischen Fachausweises als Bergführerin oder Bergführer, Schneesportlehrerin oder Schneesportlehrer bzw. Wanderleiterin oder Wanderleiter erworben wurden. Es wäre unverhältnismässig, den Inhaberinnen und Inhabern von solchen Patenten, welche bis anhin einer regelmässigen Berufsausübung nachgingen und die vom Berufsverband geforderten Weiterbildungen besuchten, mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts die Berufsausübung zu entziehen und von diesen den nachträglichen Erwerb eines Fähigkeitsausweises zu verlangen. Deshalb kann das VBS solche altrechtlichen Patente in generell-abstrakter Weise oder im Einzelfall anerkennen (Art 23 Abs. 4 RiskV).
Art. 23 Abs. 5 RiskV enthält eine Übergangsbestimmung für den Fall, dass sich nicht rechtzeitig eine Zertifizierungsstelle akkreditieren lassen kann.
Artikel 24 Inkrafttreten
Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten. Es ist geplant, dass der Bundesrat vor der Sommerpause 2012 die Verordnung genehmigt. Damit die notwendigen Arbeiten für die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle umgehend an Hand genommen werden können, ist die sofortige Inkraftsetzung der Artikel 9 bis 11 der RiskV notwendig.
Anhang
Im Anhang wird detailliert umschrieben, welche Unterlagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eingereicht werden müssen.