Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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inventar (Art. 3 RiskV) werden die zugelassenen Abfahrten ab Gebirgslandeplätzen durch die Kantone bezeichnet.
Art. 6 Abs. 3 RiskV regelt die erlaubten Aktivitäten für in Ausbildung stehende
Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer. Die Verbände müssen in ihren Ausbildungsreglementen festlegen, ab wann die Grundausbildung ausreichend ist, um als Zweitperson eingesetzt zu werden.
Artikel 7 Wanderleiterinnen und Wanderleiter
Aus Gleichbehandlungsgründen drängt sich auf, auch die Tätigkeit der Wanderleiterinnen und Wanderleiter im Winter zu regulieren. Andernfalls wäre diese Berufsgruppe im Vergleich zum Beispiel zu Schneesportlehrerinnen oder Schneesportlehrern bevorteilt, in dem sie vergleichbare Aktivitäten (Schneeschuhlaufen im gebirgigen Gelände) anbieten dürfte, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Es ist somit angebracht, nach Artikel 1 Absatz 3 des RiskG den Geltungsbereich des Risikoaktivitätengesetzes auszudehnen.
Als Grundsatz hält Art. 7 Abs. 1 RiskV fest, dass Wanderleiterinnen und Wanderleitern ohne Bewilligung das gewerbsmässige Anbieten von Aktivitäten im schnee- und eisbedeckten gebirgigen Gelände verboten ist. Dies bedeutet auf Grund der Definition des gebirgigen Geländes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a RiskV), dass Wanderleiterinnen und Wanderleiter praktisch für den gesamten Gebirgsraum der Schweiz eine Bewilligung benötigen, wenn sie im Winterhalbjahr gewerbsmässige Führungen anbieten.
Art. 7 Abs. 2 RiskV legt die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in Analogie zu Art. 4 Abs. 1 RiskG und Art. 5 Abs. 1 RiskG fest und verlangt den Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis resp. eine gemäss BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
Art. 7 Abs. 3 und 4 legt die erlaubten Aktivitäten mit Bewilligung fest. Diese Regelungen lehnen sich an die bestehende Regelung im Kanton Wallis an19. Massgeblich sind dabei die in der Schweiz mittlerweile allgemein anerkannten und auch in der Bergliteratur verwendeten Schwierigkeitsgrades des Schweizer Alpen-Clubs.20
Artikel 8 Kletterlehrerin und Kletterlehrer
Ähnlich wie für die Wanderleiterinnen und Wanderleiter wird auch für die SBV Kletterlehrerinnen und SBV Kletterlehrer ein Bewilligungstatbestand geschaffen und damit der Anwendungsbereich des Risikoaktivitätengesetzes auf diese Anbieter ausgedehnt. Auch dies ist mit dem Gleichbehandlungsprinzip zu rechtfertigen. Ohne diese Gleichbehandlung könnten diese Personen eine Aktivität im Gebirgsraum anbieten, von der eine mit den übrigen in dieser Verordnung geregelten Aktivitäten vergleichbare Gefährdung ausgeht.
19 Vgl. Art. 6 der Verordnung über die Ausübung der Bergführer-, Schneesportlehrer- und Wanderleiterberufe sowie das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen vom 15. April 2008 (SGS 935.200). 20 Die Tabellen können beim Schweizer Alpen-Club, 3000 Bern 23, angefordert oder im Internet eingesehen werden: http://www.sac-cas.ch/Schwierigkeitsskalen.1118.0.html.