Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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handelt oder welche Aktivität zur Diskussion steht. Im Anhang zur Verordnung sind die entsprechenden Angaben aufgelistet.
Art. 14 Abs. 3 RiskV schafft eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für kantonale Formulare. Das Einreichen des Gesuchs auf dem Formular kann vom Kanton somit zur Bewilligungsvoraussetzung gemacht werden; dazu bedarf es aber einer entsprechenden Norm in einem kantonalen Rechtserlass.
Art. 14 Abs. 4 und 5 RiskV schaffen für die Behandlung der Gesuche verbindliche Fristen. Einerseits muss die zuständige kantonale Behörde das Gesuch innert einer Frist von fünf Tagen nach dessen Eingang vorprüfen und innert einer Frist von 30 Tagen ab Vorliegen des vollständigen Gesuchs abschliessend behandeln (die Nichteinhaltung der Fristen kann Haftungsfolgen bewirken). Andererseits wird festgehalten, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderlichen Unterlage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist einreicht bzw. nachreicht. Diesfalls erlässt die kantonale Behörde einen abweisenden Entscheid und eröffnet diesen. Eine Regelung, wann spätestens vor der geplanten Aufnahme der Aktivität das Gesuch einzureichen ist, erübrigt sich: Bei einem vollständig eingereichten Gesuch darf die Bewerberin bzw. der Bewerber darauf vertrauen, dass der Behördenentscheid innert 30 Tagen ergeht und eröffnet wird.
Gemäss Art. 14 Abs. 6 RiskV richtet sich das Verfahren im Übrigen nach kantonalem Recht. Die letzte kantonale Instanz muss ein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG26 sein, da gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist.
Artikel 15 Erneuerungsverfahren
Gemäss Art. 7 Abs. 2 RiskG erfolgt die Erneuerung der Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren. Art. 15 RiskV versucht dem Rechnung zu tragen und die Anforderungen an die Erneuerung zu minimalisieren. Art. 15 RiskV muss im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Art. 16 RiskV gesehen werden: alle massgeblichen Änderungen während der Bewilligungsdauer sollten der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Erneuerung bereits bekannt sein.
Die Erneuerung einer Bewilligung hängt davon ab, ob die vom Berufsverband geforderte Weiterbildungspflicht erfüllt wird. Dabei wird aber von Rechts wegen der Minimalumfang der Weiterbildung auf drei Tage festgelegt. Eine dreitägige Weiterbildungspflicht innerhalb einer vierjährigen Bewilligungsperiode erscheint in Anbetracht des Risikos, das mit den entsprechenden Aktivitäten verbunden ist, vertretbar. Diese Pflicht trifft auch Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer.
Bei einem Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton, ist das Er-
neuerungsgesuch bei der Behörde des neuen Kantons einzureichen. Diese besorgt dann auf dem Weg der Amtshilfe das Dossier von der bisherigen Bewilligungsbehörde.
26 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).