Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Artikel 19 Gebühren
Art. 19 RiskV ist selbsterklärend. Die Regelung knüpft an Art. 28 der
Handelsreisendenverordnung29 an. Damit soll eine Einheitlichkeit der Gewerbegebühren von Bundesrechts wegen erreicht werden.
3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht Artikel 20 Versicherungspflicht
In Ausführung von Art. 13 Abs. 2 RiskG setzt Art. 20 Abs. 1 RiskV die notwendige minimale Versicherungssumme auf CHF 5 Mio. pro Jahr fest. Die Höhe der Versicherungsdeckung wurde in der Grössenordnung CHF 5-10 Mio. bereits in den Materialien zum RiskG erwähnt.30 Sie entspricht im Übrigen auch der gegenwärtigen Höhe in den Kantonen Graubünden und Wallis. Mit der Festsetzung einer obligatorischen Versicherungssumme am unteren Ende der vom Parlament gewünschten Risikodeckung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ansonsten für gewisse Aktivitäten keine Versicherer zu finden wären, die eine Haftpflichtversicherung anzubieten gewillt sind.
Art. 20 Abs. 2 und 3 RiskV entsprechen Art. 7 Abs. 2 und 3 VKKG.31 Diese Regelung hat sich bewährt.
Artikel 21 Informationspflicht
Art. 21 RiskV regelt die in Art. 13 Abs. 1 RiskG vorgesehene Informationspflicht im Detail, nämlich einerseits hinsichtlich der Art und andererseits hinsichtlich des Inhalts der Information. Den Hinweis auf die Versicherungsdeckung in Verträgen sahen bereits die Materialien zum RiskG vor.32 Der Hinweis auf die Bank bzw. die Ver-
sicherungsgesellschaft ist deshalb notwendig, weil die geschädigten Kunden in bestimmten Fällen ihren Schaden direkt bei der Institution geltend machen können bzw. müssen, welche die Versicherungsdeckung garantiert. Dies könnte vor allem dann eine Rolle spielen, wenn z.B. die Bewilligungsnehmerin bzw. der Bewilligungsnehmer selber beim Unfall tödlich verletzt wird.
4. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes Artikel 22 Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des RiskG
Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass die Strafbestimmungen des Gesetzes auch auf die vom Bundesrat dem Gesetz unterstellten Aktivitäten (Wanderleiterinnen und Wanderleiter; Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer) Anwendung finden.
29 Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden, SR 943.11. 30 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039. 31 Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz (VKKG), SR 221.214.11. 32 Vgl. Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6039.