Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Angaben der ohne Bewilligung tätigen Personen aus der EU im Internet veröffentlicht. Solange die Berufsanerkennungsrichtlinie noch nicht innerstaatlich umgesetzt ist, richtet sich die Meldung ans Bundesamt für Sport. Mit der Umsetzung durch ein entsprechendes innerstaatliches Gesetz macht es Sinn, dass eine entsprechende Meldung an die Stelle erfolgt, die auch die Meldungen bezüglich anderer Berufsanerkennungen entgegennimmt (BBT). Dieses wird entsprechende Meldungen an das BASPO weiterleiten, das nach wie vor für die Veröffentlichung der Angaben gemäss Absatz 3 zuständig bleibt.

Art. 12 Abs. 4 RiskV stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung von Personendaten im Sinne von Art. 19 DSG25 dar.

Eine Öffnung des Marktes für Anbieter aus dem Ausland ausserhalb der EU oder EFTA drängt sich nicht auf.

Art. 12 RiskV stellt im Prinzip eine Ungleichbehandlung der Inländer gegenüber den Ausländern dar, die aber verfassungs- und völkerrechtskonform ist und zudem auf Gegenseitigkeit beruht.

Artikel 13 Befreiung von der Bewilligung bei Teilaktivitäten auf Schweizer Gebiet

Risikoaktivitäten, die grundsätzlich im grenznahen Ausland stattfinden und dort beginnen und enden, die aber zeitweise auf Schweizer Gebiet stattfinden, sollen nicht der Bewilligungspflicht unterstehen. Der Beginn oder das Ende einer Aktivität fällt mit dem Anfang und Ende der Aktivität selbst zusammen. Nicht dazu gehören der Anfahrtsweg oder ein allfälliger Rücktransport (vgl. auch bildliche Darstellung im Kommentar zu Artikel 1).

Die Vorschriften der Risikoaktivitätengesetzgebung sollen aber dann zur Anwendung gelangen, wenn in der Schweiz eine Übernachtung stattfindet. Dies hat namentlich zur Folge, dass die Anbieter über eine Berufshaftpflichtversicherung resp. eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügen müssen. Von der Einholung einer Bewilligung sind sie in den Fällen von Artikel 12 RiskV befreit,

4. Abschnitt: Verfahren Artikel 14 Erteilung der Bewilligung

Art. 14 Abs. 1 RiskV regelt die Zuständigkeit zur Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung. Bei Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland hält die Bestimmung fest, dass jene kantonale Behörde zuständig ist, bei welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber das erste Gesuch nach der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten einreicht. Diese Zuständigkeit bleibt dann für alle Zeiten bestehen. Damit bleibt bei einem Unterbruch der Bewilligung und einer späteren Wiederaufnahme der Tätigkeit gewährleistet, dass die Bewilligungsbehörde über die Vorgeschichte verfügt.

Art. 14 Abs. 2 RiskV: Die für die Gesuchseinreichung notwendigen Unterlagen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person

25 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992, SR 235.1.