Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

managementsystem der Stiftung „Safety in adventures“. Es ist demnach naheliegend, diese Stiftung damit zu beauftragen, ihr Qualitätsmanagementsystem weiterzuentwickeln und es als Grundlage für die nach der Risikoaktivitätengesetzgebung notwendigen Zertifizierungen auszugestalten.

Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird dieses Qualitätsmanagementsystem anerkennen, damit es als Grundlage für eine Zertifizierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RiskG dienen kann und so zur Bewilligungserteilung ermächtigt. Es orientiert sich dabei an Art. 10 RiskV. In dieser Bestimmung sind die Kriterien für eine Anerkennung festgehalten.

Dem VBS steht es offen, im Falle der Gleichwertigkeit auch andere Qualitäts-

managementsysteme als jene der Stiftung „Safety in adventures“ anzuerkennen und deren Zertifizierungsreglemente zu genehmigen (z.B. ausländische Qualitäts-

managementsysteme und deren Label). Selbstverständlich müssen auch diese Zertifizierungsreglemente den Anforderungen von Art. 10 RiskV entsprechen. Die Stiftung „Safety in adventures“ hat allerdings insofern eine privilegierte Stellung, als der Bund ihr gestützt auf Art. 17 RiskG einen Leistungsauftrag erteilt (Art. 11 RiskV).

3. Abschnitt:Befreiung von der Bewilligung Artikel 12 Befreiung von der Bewilligung für gelegentliche Anbieter aus der EU und aus EFTA-Staaten

Art. 12 RiskV konkretisiert die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der bewilligungspflichtigen Aktivitäten im Verhältnis zur EU22 und zu den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)23, d.h. zurzeit zu Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Regelungen stehen zudem in Übereinstimmung mit der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG )24, welche auch hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen mit grosser Wahrscheinlichkeit demnächst für die Schweiz als anwendbar erklärt wird.

Art. 12 Abs. 1 RiskV stellt klar, dass nur Anbieter, die in ihrem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Durchführung der Aktivität zugelassen sind, während 90 Tagen ohne Bewilligung eine Aktivität anbieten dürfen. Mit dem Hinweis, dass sie zur Durchführung der Aktivität zugelassen sein müssen geht einher, dass sie auch entsprechend qualifiziert sein müssen. Sämtliche übrigen schweizerischen Vorschriften, wie z.B. Versicherungs- und Informationspflichten, sind dabei gemäss Art. 12 Abs. 2 RiskV einzuhalten.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie sieht eine Meldepflicht vor (Art. 7 Richtlinie

2005/36/EG). Diese wird in Art. 12 Abs. 3 und 4 RiskV umgesetzt. Es erscheint angezeigt, dass es in der Schweiz nur eine zentrale Meldestelle gibt und dass diese die

22 Vgl. Art. 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681. 23 Vgl. Anhang K Art. 5 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, SR 0.632.31. 24 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L255/22.