Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer verfügen nicht über einen eidgenössischen Fachausweis. Dies spielt jedoch im Zusammenhang mit der Regelung von Risikoaktivitäten keine Rolle. Mit der Unterstellung unter die Risikoaktivitätengesetzgebung legt der Bundesrat fest, dass die vom SBV geschaffene Ausbildung21 ausreicht, um gewisse Aktivitäten anbieten zu können. Sollte die Qualität der Ausbildung gegenüber dem heutigen Stand künftig herabgesetzt werden, so ist die Verordnung entsprechend anzupassen. Da im Ausland (u.a. Frankreich) die Tätigkeit als Kletterlehrerin resp. -lehrer teilweise staatlich geregelt ist, müssen entsprechend ausgebildete Fachleute ihre Tätigkeit auch in der Schweiz ausüben können. Die Gleichwertigkeit orientiert sich dabei an den in der Ausbildung des SBV festgelegten Standards. Da das BBT ausschliesslich im Bereich der staatlich geregelten Ausbildungen die für die Anerkennung von ausländischen Fähigkeitsausweisen zuständige Instanz ist, übernimmt das BASPO im vorliegenden Fall die Prüfung der Gleichwertigkeit.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b RiskV ist die Tätigkeit der Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer mit Bewilligung ausserhalb von Klettergärten aufgrund besonderer Risiken eingeschränkt. Einerseits dürfen sie keine Aktivitäten durchführen, wenn der Fels bzw. das felsige Gelände, in welchem geklettert wird, schnee- oder eisbedeckt ist. Andererseits darf der Weg zum Klettergelände keine besonderen Risiken aufweisen, weshalb Aktivitäten an Orten ausgeschlossen sind, zu deren Erreichen man Steigeisen, Pickel oder andere Hilfsmittel benötigt.
2. Abschnitt: Zertifizierung Artikel 9 - 11 Zertifizierung
Art. 9 RiskV legt die grundlegenden Anforderungen an die Zertifizierung fest, damit eine solche überhaupt als Zertifizierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RiskG anerkannt werden kann und damit die Voraussetzung für eine Bewilligung erfüllt. Die Risikoaktivitätenverordnung geht hinsichtlich der Zertifizierung von folgendem Zuständigkeitskonzept aus:
Vorerst muss eine private Organisation akkreditiert werden, die entsprechende Zertifizierungen vornehmen kann. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert entsprechend ihrem Auftrag (Art. 14 Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung) ̶ wie auch sonst im gesamten Zertifizierungswesen üblich und vorgeschrieben ̶ die Zertifizierungsstellen, d.h. jene Unternehmen und Institutionen, die Zertifizierungen hinsichtlich der anerkannten Qualitätslabel vornehmen dürfen. Im vorliegenden Fall könnten das zum Beispiel die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme SQS oder die Société Générale de Surveillance SGS sein.
Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen die Anbieter von Risikoaktivitäten auf der Grundlage des Zertifizierungsreglements prüfen und zertifizieren. Bis anhin existiert in der Schweiz für den Bereich der Risikoaktivitäten einzig ein Qualitäts-
21 Siehe Ausbildungschema der Qualitätskommission Schweizer Bergführerausbildung vom 19.06.2008, zu beziehen beim Ausbildungssekretariat Schweizer Bergführerverband, Gärbigässli 1, 3855 Brienz; im Internet unter http://www.4000plus.ch/fileadmin/user_upload/Ausbildung/Kletterlehrer/Kletterlehrer_SBV_Schema.pd f