Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Bst. a und b RiskG genannten Gefahrenmomenten von massgeblicher Bedeutung sind, nämlich (a) die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit, (b) die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf, was für die Rettung von Bedeutung ist, und (c) die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen (vgl. Art. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Andererseits sind die Bergzonen II bis IV eindeutig (mit einer Genauigkeit von ca. 25 m) definiert und über ein Geoinformationssystem (GIS), genauer über einen Geodienst des Bundesamtes für Landwirtschaft3, im Internet jederzeit abrufbar, so dass sich ein Anbieter/Veranstalter ohne grossen Aufwand rasch darüber informieren kann, ob seine Risikoaktivität im Geltungsbereich des Risikoaktivitäten-gesetzes liegt. Da die landwirtschaftlichen Zonen zwar in der Karte des Geodienstes des Bundesamtes für Landwirtschaft (ganzer alpiner Raum als Sömmerungsgebiet gekennzeichnet), aber nicht von der Definition in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung her den gesamten Alpenraum abdecken, wird klargestellt, dass zum gebirgigen Gelände auch immer das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firne und Gletscher im alpinen Raum gehört.
Felsiges Gelände (Bst. b)
Es ist hier angezeigt, die Begriffsdefinition in der Risikoaktivitätenverordnung an Kriterien anzulehnen, welche für die topografische Kartografie massgeblich sind; auf diese Weise kann sicher gestellt werden, dass das Vorliegen eines "felsigen Geländes" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RiskG auch in den gängigen amtlichen Karten der Schweiz (Landeskarten, Basispläne der amtlichen Vermessung) ablesbar ist. Die gewählte Definition stützt sich auf die Beschreibung des Elements "Fels" im topografischen Landschaftsmodell für die Landeskarten ab.4 Sie entspricht auch der Darstellungsweise in der Informationsebene "Bodenbedeckung" der amtlichen Vermessung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 TVAV5).6
Bach- und Flussgebiete (Bst. c)
Es bietet sich an, die Begriffsbestimmung der Bach- und Flussgebiete an der
Legaldefinition der Oberflächengewässer im Gewässerschutzgesetz (GSchG)7 anzuknüpfen. Art. 4 Bst. a GSchG definiert oberirdische Gewässer wie folgt: "Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedelung". Mit der Definition in Art. 2 Bst. c RiskV wird dieser Raum auf die gesamte betreffende Geländekammer erweitert. Mit dem Begriff "Fliessgewässer" wird zudem sichergestellt, dass nur Bäche und Flüsse, nicht aber Seen gemeint sind.
3 vgl. <http://www.agri-gis.admin.ch/>.
4 3D Objektkatalog swissTLM , Version 1.0 vom März 2011, Ziff. 7.1 Feature Class TLM_BODENBEDECKUNG, S. 24/34, "Zusamenhängende Felsflächen/Felsbänder, in der Regel vegetationslos, Bedeckungsgrad: Mehr als 80% anstehender Fels". 5 Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV), SR 211.432.21. 6 Vgl. Objektkatalog DM.01-AV-CH, Version 24, das Objekt "Fels" wird als "Markanter Felsblock" beschrieben. 7 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässeschutzgesetz; GSchG), SR 814.20.