Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Bezüglich Bungee-Jumping ist eine Abgrenzung gegenüber dem Schaustellergewerbe notwendig. Deshalb wird festgehalten, dass solche Aktivitäten, welche auf zugelassenen, d.h. von einem qualifizierten Hersteller und nicht vom Schausteller selbst gebauten, mobilen Anlagen des Schaustellergewerbes stattfinden, nicht der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten unterstehen.

Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Bst. h)

Der Begriff des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen, der in Art. 5 Abs. 1 RiskG zur Abgrenzung der bewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Aktivitäten von Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer verwendet wird, stimmt mit den Richtlinien der SKUS überein.13

Artikel 3 Kantonales Varianteninventar

Mit dieser Bestimmung erhalten die Kantone die Befugnis, in ihrer Ausführungsgesetzgebung die einzelnen erlaubten Abfahrten und Touren zu bezeichnen oder die entsprechenden räumlichen Gebiete zu benennen bzw. zu umschreiben. Mit einer differenzierten Ausgestaltung könnte dem unterschiedlichen Ausbildungsgrad der einzelnen Anbieter Rechnung getragen werden. Eine entsprechende Regelung kennt zum Beispiel der Kanton Graubünden für die Schneesportlehrerinnen und -lehrer bzw. für die Wanderleiter und -leiterinnen.14

Artikel 4 Sorgfaltspflichten

Mit Art. 4 RiskV wird der Bestimmtheitsgrad von Art. 2 Abs. 2 Bst. c RiskG erhöht, indem der Massstab für die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht einerseits bei den geltenden Rechtsnormen (z.B. für Rafts die BSV) und anerkannten technischen Normen und andererseits beim sachgerechten Unterhalt festgemacht wird. Damit wird auch für jene Anwenderinnen und Anwender, die juristische Laien sind, der Grat zwischen mängelfreiem und mangelhaftem Material erkennbar.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und

Schneesportlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletter-

lehrerinnen und Kletterlehrer Artikel 5 Bergführerinnen und Bergführer

Art. 5 RiskV fasst sämtliche berufsbezogenen Regelungen über die Bergführerinnen und Bergführer zusammen.

13 Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten SKUS, Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten, Ausgabe 2010, insbesondere Ziffern 4, 21, 22, 25-27. 14 Art. 3 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 5 der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen vom 7. September 2004 (BR 947.200) sowie Kantonales Varianteninventar für Schneesportlehrer und Schneeschuhwanderleiter des Kantons Graubünden.