Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Die neuen Anhänge 1 und 2 bestehen aus Listen mit den technischen Normen, mit denen die Anforderungen nach Artikel 8 und 8a erfüllt werden können. Die Schaffung dieser Anhänge schafft eine bessere Transparenz.

Die technischen Normen, die als Grundlage für die Durchführung der Messungen nach Artikel 8

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dienen, werden schon lange verwendet. Sie waren Inhalt eines Informationsschreibens , das den verschiedenen Fachverbänden, den Grossunternehmen der Tabakindustrie sowie einigen

Grossverteilern, die Tabakerzeugnisse abgeben, zugestellt wurde. Diese Normen sind nun in Anhang 1 mit den neusten Versionen (konsolidierte Version resp. ältere Version mit Korrigendum) aufgeführt.

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Informationsschreiben Nr. 111 des BAG vom 23. Dezember 2005

(http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04894/index.html?lang=fr).