Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Umsetzung der Anforderungen in der Tabakverordnung

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Die obenerwähnten CEN-Normen stellen seit ihrer Publikation den Stand des Wissens und der Technik (Art. 3 Abs. 2 PrSG) und damit den Massstab für die Sicherheit von Zigaretten dar. Sie

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wurden in der Zwischenzeit auch in das Schweizer Normenwerk aufgenommen . Mit der Aufnahme der neuen Brandsicherheitsanforderungen in der Tabakverordnung wird der technisch bekannte höhere Sicherheitsstandard rechtlich vorgeschrieben. Die Konsumentinnen und Konsumenten von Tabakprodukten aber auch Drittpersonen werden mit der neuen Bestimmung besser vor Brandrisiken geschützt.

Zu den Änderungen

Ingress

In den Ingress werden ebenfalls Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 LMG aufgenommen, die in den Delegationsnormen irrtümlicherweise nicht aufgeführt wurden.

Die Einführung der Brandsicherheitsvorschriften in die TabV stützt sich insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2 LMG, aber auch auf eine neue rechtliche Grundlage, das PrSG. Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7, 9 und 14 Absatz 1 PrSG müssen als Delegationsnormen aufgeführt werden.

Der Verweis auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse

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(THG) wird hinzugefügt, da diese gesetzliche Grundlage auch für die Tabakprodukte anwendbar ist.

Artikel 6 Absatz 3

Die Bewilligungen für weitere Stoffe durch das BAG werden für eine bessere Transparenz im Internet veröffentlicht.

Artikel 8a

Mit Artikel 8a wird die Verpflichtung eingeführt, das Zündpotential von Zigaretten so zu reduzieren, dass von einer Stichprobe geprüfter Zigaretten nicht mehr als 25% auf ihrer gesamten Länge

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abbrennen. Der Inhalt dieser Bestimmung wird aus Artikel 3 des Beschlusses 2008/264/EG über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäss der Richtlinie

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2001/95/EG genügen müssen, übernommen. Diese Vorschrift gilt in den Mitgliedstaaten ab dem 17. November 2011. Überdies wurde die Terminologie in Artikel 8a aus dem Beschluss 2008/264/EG übernommen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht sicherzustellen.

Artikel 8a ermöglicht, dem im PrSG festgelegten Standard zu entsprechen. Artikel 3 Absatz 2 PrSG sieht vor, dass die in Verkehr gebrachten Produkte im Fall, dass der Bundesrat keine

Sicherheitsanforderungen festgelegt hat, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen müssen.

Artikel 8b

In einem neuen Artikel 8b wird die sog. Vermutungswirkung in Analogie zu Art. 5 PrSG eingefügt,

wonach davon ausgegangen wird, dass Produkte welche die bezeichneten Prüfnormen erfüllen auch die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen und damit die Anforderungen der Artikel 8 und 8a.

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Vgl. Fussnoten Nr. 7 und 8.

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Neue Schweizer Normen, Schweizerischen Normenverein SNV, Februar 2011.

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Beschluss 2008/264/EG (vgl. Fussnote Nr. 6).

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Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4; http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:011:0004:0017:FR:PDF).