Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Die Inverkehrbringer können die Produkte jedoch auch mit anderen Mitteln als den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Methoden überprüfen, müssen dann aber nachweisen können, dass die Produkte auf andere Weise ein gleiches Sicherheits- und Gesundheitsniveau erreichen (Abs. 3).

Artikel 9 Titel, Absatz 1 Einleitungssatz, Absatz 3, 4 und 5

Im Titel und im Einleitungssatz von Absatz 1 wurden die bereits aufgeführten Messungen des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts um die Brennbarkeitsprüfungen im Sinne von Artikel 8a ergänzt, damit die Prüflaboratorien auch in der Lage sind, diese Prüfungen durchzuführen.

Die Anforderung nach Absatz 3 wird auf die Prüfung des Zündpotenzials des neuen Artikels 8a

ausgedehnt. Zudem wurde die Formulierung so angepasst, dass sie mit der geltenden

Standardterminologie übereinstimmt (vgl. Art. 3 Abs. 2 PrSG).

Absatz 4 sieht die Schaffung von neuen Anhängen vor, welche die technischen Normen enthalten, die für die Durchführung der Prüfungen und Messungen gemäss Artikel 8 und 8a in Frage kommen. Die Schaffung von Anhängen sorgt für mehr Transparenz und erlaubt, auf eine Veröffentlichung der Normen im Bundesblatt und im Lebensmittelbuch zu verzichten. Die neue Lösung ist pragmatischer.

Der neue Absatz 5 sieht eine Kompetenzdelegation an das BAG vor. Dieses hat im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen festzulegen, die in die Anhänge 1 und 2 aufgenommen werden. Diese Zusammenarbeit mit dem SECO ist in Artikel 6 Absatz 1 PrSG vorgesehen. Der Inhalt dieses Absatzes wird erinnerungshalber in der TabV aufgenommen. Diese Kompetenz des BAG ist nicht neu, da sie schon für die Bezeichnung der bestehenden technischen Normen zur

Konkretisierung des Artikels 8 besteht. In Übereinstimmung mit Art. 6, Absatz 2 des

Produktesicherheitsgesetzes sollen möglichst international harmonisierte Normen bezeichnet werden.

Artikel 10

Der Termin für die jährliche Meldung der den Tabakerzeugnissen hinzugefügten Stoffen wird an den

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in der EU geltenden Termin angepasst. Artikel 6 der Richtlinie 2001/37/EG legt fest, dass die

erforderlichen Angaben jährlich bis spätestens am 31. Dezember übermittelt werden müssen. Dank dieser Harmonisierung wird eine Differenz zum EU-Recht aufgehoben, welche mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip sowieso obsolet wurde.

Artikel 11 Buchstabe f

Damit der Warnhinweis gemäss Artikel 12 Absatz 6, der vor allem für Schnupftabak bestimmt ist, auch als obligatorischer Warnhinweis gemäss Artikel 11 gilt, müssen die einschränkenden Begriffe

"allgemeinen“ und „ergänzenden“ gestrichen werden.

Artikel 21a

Um die Einfuhr und die Herstellung an die neuen Anforderungen bezüglich Brennbarkeit der

Zigaretten anpassen zu können, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt. Da die neuen Anforderungen in der EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Schweiz bereits angewendet werden, sollte die Anpassung an die neue Vorschrift von der Tabakindustrie ohne besondere Probleme

vorgenommen werden können. Die vorgesehene Übergangsfrist ist daher ausreichend.

Zudem kann der Handel die Lagerbestände an Zigaretten, die nach bisherigem Recht hergestellt wurden, ohne zeitliche Einschränkung aufbrauchen.

Anhänge 1 und 2

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Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26; http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:194:0026:0034:FR:PDF).