Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Über Verletzte infolge Brand liegen in der Schweiz keine aussagekräftigen Statistiken vor. Die

vorhandenen Angaben aus der Schweiz und Kanada deuten darauf hin, dass in der Schweiz pro Jahr mit 26 bis 75 Verletzten gerechnet werden muss, wovon 4 bis 12 Fälle schwerer Natur sind.

Die Ausführungen zeigen, dass von Tabakprodukten ein erhebliches Brandrisiko ausgeht. Da

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Zigaretten mit einem Anteil von 92 % aller gerauchten Tabakprodukte die am weitesten verbreitete Produktekategorie darstellen, ist davon auszugehen, dass sie auch die Hauptursache dieser

Brandfälle sind.

Der rechtliche Rahmen

Produktesicherheitsvorschriften in der EU

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Mit dem Beschluss 2008/264/EG legte die EU-Kommission die Anforderungen fest, auf deren

Grundlage das Normungsgremium CEN (Centre Européen de Normalisation) eine entsprechende

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Prüfnorm erarbeiten konnte. Der Durchführungsbeschluss 2011/496/EU stellt fest, dass zwei CEN-

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Normen geeignet sind, die Sicherheitsanforderungen und das Prüfverfahren gemäss

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Produktsicherheitsrichtlinie zu erfüllen und legt den 17. November 2011 als Datum fest, ab wann die neuen Standards in der EU gelten. Die Normen regeln, dass Zigaretten so hergestellt werden müssen, dass sie - einmal angezündet - in nicht mehr als 25% aller Fälle selbstständig von Anfang bis Ende abbrennen.

Internationale Produktesicherheitsvorschriften

Ähnliche Bestimmungen existieren in Australien, Finnland, Kanada, Südafrika und Teilen der USA.

Produktesicherheitsgesetz in der Schweiz

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In der Schweiz gilt seit Juli 2010 das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG). Das Gesetz regelt die Sicherheit sämtlicher Produkte und setzt damit einen Minimalstandard; es fallen grundsätzlich alle Produkte darunter, für die es nicht bereits eine spezifische sektorielle Regelung, die dasselbe Ziel verfolgt, gibt (Art. 1 Abs. 3 PrSG). Die Lebensmittelgesetzgebung enthält einzelne Sicherheitsvorschriften, die dem PrSG vorgehen. Ein Beispiel für eine bestehende Regelung ist die Brennbarkeitsvorschrift für textile Materialien in der Verordnung über Gegenstände für den

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Humankontakt (Art. 16 bis 18).

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Der Tabakkonsum der Schweizer Wohnbevölkerung in den Jahren 2001 bis 2009.

Zusammenfassung des Forschungsberichts 2010, Tabakmonitoring – Schweizerische Umfrage zum Tabakkonsum, S. 6, Mai 2010.

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Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35.

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Durchführungsbeschluss 2011/496/EU der Kommission vom 9. August 2011 betreffend die

Übereinstimmung der Norm EN 16156:2010 „Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung –

Sicherheitsanforderung“ und der Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 16156:2010 „Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung“ und EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 31 (Art. 2).

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EN 16156:2010 Zigaretten - Beurteilung der Zündneigung - Sicherheitsanforderung.

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EN ISO 12863:2010 Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010).

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Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.