Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Absatz 5
Die Grösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen wird als qualitative Anforderung begrüsst, der Erlass von Mindestflächen als starre quantitative Anforderung in der
Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wird aber abgelehnt (ProVi,
SMP, SBLV, swissherdbook, ASR, SKMV, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, SBV, Bio Suisse, KOLAS, SZZV, LBV, SVP, BBV, ZBV, ZBB, BVN, BVO, BVU, LOBAG, CJAB).
Die qualitative Formulierung der Grösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen wird von mehreren Tierschutzorganisationen (DBT, TSV Winterthur, ZTS, TIR, STS, SVPA, KAG) sowie vom FiBL und LU begrüsst.
CNAV und AGORA zeigen sich einverstanden mit der Einführung der quantitativen
Anforderung an Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen, finden die Masse dazu in
Anhang 2bisder Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren aber
inakzeptabel. Auch FR erachtet die geforderten Masse als nicht optimal. Der SGBV fordert, dass diese Masse jenen der RAUS Verordnung entsprechen müssen. CJA findet die
Einführung der quantitativen Anforderung inakzeptabel. RRZH verlangt, dass die quantitative Anforderung für Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen auch für Pferde gelten müsse, während der SOBV die einjährige Übergangsfrist als zu kurz erachtet.
Absatz 6
Für kleine Pferdeausläufe mit Strombegrenzung wird von den meisten Kantonen beantragt, dass in Anhang 2bisder Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren eine Mindestfläche definiert wird (SG, KT JU, KT BS, KT GE, KT GR, VSKT, FR, OW, VdU, NE, TI, KT SG, SH, TVL, LU, AR, SZ, KT SO, KT GL, BL, KT LU, AFL SZ, NW, TG, SPA
GENEVE). TG fordert zusätzlich, dass der Begriff Litzen nicht verwendet wird, da Litzen nicht grundsätzlich gut sichtbar seien.
Das SNG begrüsst die Definition der Bedingungen, wann Ausläufe für Pferde mit
stromführenden Zäunen begrenzt werden dürfen.
Art. 39 Liegebereich
Die Erhöhung des Alters, ab dem Rinder nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden dürfen wird v.a. von landwirtschaftlicher Seite breit abgestützt (BVN, BVO, BVU, FG TTS, ZBB, ZBV, BBV, SVP, LBV, SVV, ZTS, LU, SBV, Prom, Bio Suisse, SwissBeef, SH,
SKMV, SBLV, ProTi, STS, SVPA, SOBV, KAG, CDR, AGRI, ProVI, KT VD, FiBL, TSV
Winterthur).
Zusätzlich machen verschiedene Organisationen darauf aufmerksam, dass eine Angleichung an die Altersgrenze für Mastkälber, welche in den Ethoprogrammen erscheint, sinnvoll wäre (FG TTS, ZBV, BBV, SVP, SVV, Prom, Bio Suisse, SBV, SwissBeef, SKMV, AGRI, ProVI, KT VD).
Einzelne fordern die Erhöhung der Umstallungslimite auf 6 Monate (KIP, SGBV), während für andere die Beschränkung auf Masttiere nicht nachvollziehbar ist (KT BE).
Tierschutzkreise beurteilen Spaltenbodenbuchten mit Hartgummimatte als völlig ungeeignete Liegefläche mit minimalstem Platzangebot und fordern für alle Rinder einen eingestreuten Liegebereich (CDR, KAG, SVPA, STS, ProTi, Bio Suisse, FiBL, TSV Winterthur, DBT, TIR). TIR und LVDA fordern darüberhinaus ein Verbot von Vollspaltenbuchten.
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