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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Art. 92 Bewilligung mit Gutachten

1Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:

a. Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;

b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;

c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;

d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;

e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;

f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;

g. alle Haie und Rochen;

h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigantea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. spp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Drusenköpfe (Galapagos-Landleguane, Conolophus spp.), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.), Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco spp.); Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);

i. Goliathfrosch, Riesensalamander.

2Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

Art. 92a Haltung und Zucht von Futtertieren

1Die Mindestfläche von Gehegen, in denen Futtertiere gehalten oder gezüchetet werden, muss den Anforderungen nach Anhang 2 entsprechen; die übrigen Anforderungen, insbesondere an die Besatzdichte, richten sich für die Haltung nach Anhang 3 Tabelle 1 und für die Zucht nach Anhang 3 Tabelle 2.