Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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den Kommanditgesellschaften, jeder Komplementär (Art. 594 Abs. 1 und 2 OR). In diesen Konstellationen liegt eine persönliche und unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden vor.

Die Regelung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Entwurfs soll den beschränkt haftenden Kommanditär (natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft) erfassen. Trotz der beschränkten Haftung des Kommanditärs ist dieser am Gesellschaftsvermögen zu gesamter Hand beteiligt.

Eine beherrschende Stellung des Kommanditärs in der Kommanditgesellschaft ist dann gegeben, wenn er – in der Form der Kommanditeinlage – der Gesellschaft Mittel zur Verfügung stellt, die einen Drittel der gesamten Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Entwurfs erfasst jene Fälle, in denen einer Sicherheitsdienstleistungen erbringenden Personengesellschaft selber oder deren unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern rückzahlbare Mittel wie z. B. Darlehen als Fremdkapital zur Verfügung gestellt werden. Damit eine Kontrolle vorliegt, müssen diese mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den gesamten Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden (Fremdkapital) gegenüber Dritten, die keine Sicherheitsdienstleistungen erbringen, ausmachen.

2.2 Verbote und Pflicht zur Einhaltung des internationalen Verhaltenskodex

Art. 6 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten

Art. 6 Abs. 1

Nach Artikel 6 Absatz 1 ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.

Entsprechend der Definition in Artikel 4 Buchstabe d umfasst das in Artikel 6 statuierte Exlege-Verbot die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland im Sinne der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle I und II. Damit ist auch die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen von Zwangsmassnahmen der UNO erfasst. Das Verbot geht so bewusst weiter, als dies unter dem Gesichtspunkt der Neutralität allein erforderlich wäre.

Der Begriff der «unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten» umfasst spezifische Handlungen einer Person im Rahmen der Austragung von Feindseligkeiten zwischen den an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien. Gemäss der Auslegungshilfe des IKRK ist eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten unter folgenden Kriterien gegeben:

a. Die Handlung muss einen gewissen Schädigungsgrad erreichen. Diese Voraussetzung

ist erfüllt, wenn sie den militärischen Operationen oder der militärischen Kapazität einer am Konflikt beteiligten Partei schaden könnte oder wenn sie den Tod oder die Verwundung von Personen oder die Zerstörung von Objekten, die vor direkten Angriffen geschützt sind, zur Folge haben könnte. Zur Erreichung des Schädigungsgrads genügt die objektive Wahrscheinlichkeit, dass die Handlung eine solche Wirkung entfaltet.

b. Damit eine spezifische Handlung eine unmittelbare Teilnahme darstellt, muss ein genü-

gend enger Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und deren Schadenswirkung bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass die betreffende spezifische Handlung direkt Auswirkungen mit dem erforderlichen Schädigungsgrad auf