Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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eine Konfliktpartei hat. Gemäss dem IKRK muss genauer gesagt ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Schadenswirkung bestehen, die sich aus der Handlung oder einer koordinierten Operation, in deren Rahmen die Handlung erfolgt, ergibt.

c. Die Handlung muss einen Bezug zur Kriegsführung aufweisen. Diese Voraussetzung ist

erfüllt, wenn die Handlung spezifisch darauf ausgerichtet ist, die Schadenswirkung zugunsten einer Konfliktpartei und zulasten einer anderen Konfliktpartei herbeizuführen.

Damit das Verbot nach Artikel 6 Absatz 1 zur Anwendung kommt, ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Person ihren Einsatz zur Erlangung eines persönlichen Vorteils oder einer Entlohnung leistet. Auch politische oder idealistische Gründe für die Teilnahme sind nicht ausschlaggebend.

Die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person in der Schweiz spezifische Handlungen im Rahmen der Austragung der Feindseligkeiten vornimmt, z. B. indem sie von hier aus das Informatiksystem oder militärische Kommunikationssystem einer am Konflikt beteiligten Partei angreift, um die Kampfhandlungen einer anderen Konfliktpartei direkt zu unterstützen. Ein solcher Bezug besteht ausserdem, wenn die Person ihre unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten in der Schweiz organisiert, z. B. durch die Bewerbung auf eine Rekrutierungsanzeige per Internet, die Vorbereitung der Abreise oder den Erwerb eines Flugtickets. Der Bezug zur Schweiz besteht hingegen nicht, wenn eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts oder auf Reisen im Ausland beschliesst, sich in den Reihen einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zu verpflichten. In diesem Fall gilt das Verbot nach Artikel 6 Absatz 1 nicht. Jede andere Lösung wäre schwer umzusetzen. Die Person schweizerischer Staatsangehörigkeit kann in der Schweiz hingegen für Verbrechen, die sie im bewaffneten Konflikt begangen hat, belangt werden.

Wie der Auslegungshilfe des IKRK zu entnehmen ist, können folgende Handlungen als unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten betrachtet werden:

– Die Wahrnehmung einer Funktion im Kampf für die Streitkräfte eines am Konflikt beteilig-

ten Staates. (Die Wahrnehmung einer Funktion im Sanitäts- oder Seelsorgedienst der Streitkräfte eines an einem Konflikt beteiligten Staates stellt hingegen nicht eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten dar.)

– Die Wahrnehmung einer Funktion im Kampf für eine organisierte bewaffnete Gruppie-

rung, die zu einer nichtstaatlichen, an einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Partei gehört.

– Die Verteidigung des militärischen Personals und militärischer Objekte vor feindlichen

Angriffen. (Der auf kriminelle Taten oder Gewalttaten ohne Zusammenhang mit den Feindseligkeiten beschränkte Schutz militärischen Personals und militärischer Objekte fällt hingegen in den Bereich der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Notwehr.)

– Die Beförderung von Munition durch Sicherheitspersonal bis in die Schiesszone an der

Front. (Die Beförderung von Munition von der Fabrik bis zum Hafen, von dem aus sie verschifft und in ein Lager in einem Krisen- oder Konfliktgebiet gebracht wird, weist hingegen keinen ausreichend engen Bezug zu den laufenden militärischen Operationen auf, um als «unmittelbare» Teilnahme an den Feindseligkeiten zu gelten.)

Die Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 19).