Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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Art. 6 Abs. 2

Nach Absatz 2 Buchstabe a des Entwurfs sind Schweizer Staatsangehörige, die über eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Bewilligung der zuständigen Schweizer Behörde verfügen, vom Verbot der Teilnahme an Feindseligkeiten ausgenommen. Diese Bestimmung gilt z. B. für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation der Vereinten Nationen.

Ebenfalls vom Verbot ausgenommen sind nach Absatz 2 Buchstabe b Ausländerinnen und Ausländer, die der Staat, dessen Bürgerrecht sie besitzen, zu einer Teilnahme an einem Konflikt verpflichtet, z. B. weil sie einen obligatorischen Militärdienst geleistet haben, sofern die Verpflichtung mit schweizerischem Recht vereinbar ist. Die Bestimmung sieht hingegen keine Ausnahme für Ausländerinnen und Ausländer vor, die durch ihren Einsatz an der Seite ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, z. B. anlässlich eines Aufstands gegen ein totalitäres Regime. Denn gestützt auf das Interventions- und das Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen dürfen es die Staaten nicht dulden, dass von ihrem Staatsgebiet aus bewaffnete Aktionen im Ausland organisiert oder unterstützt werden. Demnach darf es die Schweiz nicht tolerieren, dass ausländische Personen von ihrem Gebiet aus unmittelbar an aufständischen Aktionen gegen einen von einer Revolution betroffenen Staat teilnehmen.

Art. 6 Abs. 3

Durch Artikel 6 Absatz 3 wird der Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 erweitert: Verboten sind auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um als unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten zu gelten, die jedoch eng mit einer solchen Teilnahme in Verbindung stehen.

Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b ist es verboten, zum Zwecke einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten in einem bewaffneten Konflikt im Ausland oder mit Blick auf absehbar eintretende Feindseligkeiten – beispielsweise zur Teilnahme an einem Staatsstreich, der im Ausland vorbereitet wird – in der Schweiz Sicherheitspersonal zu rekrutieren oder auszubilden oder von der Schweiz aus Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stellen. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d ist es für Personen oder Unternehmen ausserdem verboten, ein Unternehmen, das Sicherheitspersonal für eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit Blick auf absehbar eintretende Feindseligkeiten zur Verfügung stellt, in der Schweiz zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben, zu führen oder von der Schweiz aus zu kontrollieren. In anderen Worten will die Bestimmung den Aufbau von Privatarmeen in der Schweiz oder die Gründung von Holdings verhindern, die Unternehmen kontrollieren, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit Blick auf absehbar eintretende Feindseligkeiten anbieten.

Die Verletzung von Artikel 6 Absatz 3 wird strafrechtlich verfolgt (Art. 19).

Art. 7 Verletzung von Menschenrechten

Artikel 7 verbietet Tätigkeiten in Verbindung mit schweren Menschenrechtsverletzungen.

Das Verbot nach Artikel 7 gilt nur, wenn die private Sicherheitsdienstleistung oder die Tätigkeit mit einer schweren Menschenrechtsverletzung verbunden ist. Die Tatsache, dass die Bestimmung auf schwere Menschenrechtsverletzungen beschränkt ist, bedeutet keineswegs, dass «weniger schwere» Verletzungen toleriert werden. Der Zweck dieser näheren Bestimmung der Menschenrechtsverletzungen besteht einzig darin, zu gewährleisten, dass