Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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private Sicherheitsdienstleistungen auch in einem schwierigen Umfeld erbracht werden können, solange die Dienstleistung selbst nicht problematisch ist. So wird es z. B. verboten sein, private Sicherheitsdienstleistungen zum Betrieb eines Gefängnisses zu erbringen, in dem gefoltert wird. Eine Dienstleistung wird hingegen nicht verboten, wenn die weiblichen Angestellten eines Gefängnisses unter Missachtung des Gleichstellungsgebots für eine gleichwertige Arbeit nicht denselben Lohn erhalten wie ihre männlichen Kollegen. Gestützt auf Artikel 12 kann die zuständige Behörde aber auch eine Dienstleistung verbieten, die mit nicht als «schwer» einzustufenden Menschrechtsverletzungen verbunden ist.
Die Verletzung von Artikel 7 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 19).
Art. 8 Pflicht zur Einhaltung des internationalen Verhaltenskodex für private Si-
cherheitsdienstleister
Nach Absatz 1 sind Personen oder Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs fallende Tätigkeiten wahrnehmen, verpflichtet, die Bestimmungen des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister in seiner Fassung vom 9. November 2010 (Verhaltenskodex) einzuhalten.
Die Personen und Unternehmen verpflichten sich namentlich auf ein Verbot von Offensivhandlungen und die Begrenzung der Anwendung tödlicher Gewalt auf Fälle der Selbstverteidigung und der Verteidigung des Lebens Dritter. Darüber hinaus enthält der Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister die Verpflichtung, bei ihrer Tätigkeit die Menschenrechte zu respektieren und das humanitäre Völkerrecht zu beachten. Dies unabhängig von den nationalen Gesetzen und der Rechtslage in den betroffenen Staaten.
Die Verletzung der Pflicht nach Artikel 8 kann von der zuständigen Behörde mit einer administrativen Sanktion in Form eines Verbots bestraft werden (Art. 12 Abs. 3).
Absatz 2 sieht eine Delegationsnorm zugunsten des Departements vor, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist. Nach dieser Bestimmung kann das Departement beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf vom Gesetzesentwurf geregelte Sachverhalte anwendbar ist, wenn die Änderung den Zwecken des Gesetzes nicht widerspricht.
2.3 Verfahren
Art. 9 Meldepflicht
Die Meldepflicht erlaubt es dem Bund, die von der Schweiz aus im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen zu kontrollieren und in den Fällen, die den Zwecken des Gesetzesentwurfs widersprechen, einzuschreiten.
In Absatz 1 wird der Grundsatz festgehalten, wonach eine Person oder ein Unternehmen, die oder das beabsichtigt, eine dem Gesetz unterstehende Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1) auszuüben, verpflichtet ist, diese vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
Das Meldeverfahren muss einfach ausgestaltet werden. Die Meldung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Meldepflicht wird als «Bringschuld» der betreffenden Personen oder Unternehmen betrachtet. Ihnen obliegt es, der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu liefern, ohne jedoch alle Details angeben zu müssen. Gegebenenfalls kann