Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten

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Eine ausdrückliche Bestimmung in Artikel 35a Abs. 2 ArG, welche die Entlöhnung der für das Stillen aufgewendeten Zeit vorsieht, würde die Anforderungen des Übereinkommens vollumfänglich erfüllen und die Rechtssicherheit gewährleisten.

Bei der gleichen Gelegenheit bitten wir den Bundesrat, die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Dauer der entlöhnten Stillpausen im Rahmen von Absatz 2 von Artikel 60 ArGV1 zu regeln. Eine solche Regelung entspräche der gängigen Praxis in den verschiedenen europäischen Staaten, die das Übereinkommen Nr. 183 ratifiziert haben. Dazu nachfolgend einige Beispiele:

In Österreich stehen stillenden Müttern, deren Arbeitstag länger als viereinhalb Stunden dauert, eine Stillpause von 45 Minuten und bei einem Arbeitstag von mindestens acht Stunden zwei Pausen von je 45 Minuten oder eine Pause von 60 Minuten zu (Mutterschutzgesetz, Art. 9 MSchG).

Deutschland sieht entweder zweimal täglich eine 30-minütige oder einmal täglich eine 60-minütige Stillpause vor. Bei einem Arbeitstag von mehr als acht Stunden und wenn die stillende Mutter dies verlangt, hat sie Anspruch auf zwei Stillpausen von mindestens 45 Minuten oder von mindestens einmal 90 Minuten (Mutterschutzgesetz, Art. 7 MuSchG).

In Luxemburg gewährt das Arbeitsgesetz (Art. L. 336-3) stillenden Müttern täglich eine entgoltene 90-minütige Stillpause, die auf zwei Stillpausen von je 45 Minuten verteilt, oder, wenn die betriebliche Arbeitspause eine Stunde beträgt, in einer einzigen Stillzeit von mindestens 90 Minuten genommen werden kann.

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Abgesehen von der üblichen Berichterstattungspflicht über ratifizierte Übereinkommen hat die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht spezielle Auswirkungen.

4.3 Weitere Auswirkungen

Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 durch die Schweiz hat keine weiteren Auswirkungen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Gegenwärtig liegt die minimale Dauer des Mutterschaftsurlaubs in der EU bei 14 Wochen. Die europäischen Abgeordneten schlugen Ende Oktober 2010 vor, den Mutterschutz in der EU auf 20 Wochen zu verlängern und den Grundsatz des Vaterschaftsurlaubs einzuführen. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs variiert erheblich zwischen den europäischen Staaten. Dazu nachfolgend einige Beispiele. Deutschland: 14 Wochen für die Mutter bei 100% Lohn. Belgien: 15 Wochen (bis zu 19 Wochen bei Mehrlingsgeburten). Während des ersten Monats wird eine Entschädigung in Höhe von 82% des Lohns gezahlt, die im Weiteren auf 75% zurückgeht. Der Vater hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen.