Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes; der Begriff des Arbeitsvertrags umfasst auch die Teilzeitarbeit (Art. 319 OR). Damit umfasst der Geltungsbereich des Übereinkommens denjenigen des ArG und des OR.
Ziffer 2 von Artikel 2 erlaubt die teilweise oder ganze Ausnahme von begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens, wenn die Anwendung des Übereinkommens auf diese Gruppen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung aufwerfen würde.
Das ArG schliesst von seinem Geltungsbereich nicht nur bestimmte Personengruppen aus (vor allem die Heimarbeiter, vgl. Art. 3 ArG), sondern auch bestimmte Arten von Betrieben (namentlich die Landwirtschaftsbetriebe, die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und die öffentlichen Verwaltungen, vgl. Art. 2 ArG). Für die öffentlichen Verwaltungen muss jedoch präzisiert werden, dass gemäss Artikel 3a ArG der Artikel 35 ArG über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin bei Mutterschaft auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden anwendbar ist.
Ziffer 3 von Artikel 2 stipuliert die Modalitäten der Anwendung der vorstehenden Ziffer.
Die Schweiz wird von der Möglichkeit Gebrauch machen, die nicht vom ArG erfassten Kategorien von Arbeitnehmerinnen bezüglich der in Artikel 3 und eventuell Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 183 vorgesehenen Massnahmen auszuschliessen.
3.3 Artikel 3
Artikel 3 des Übereinkommens stellt eine allgemeine Bestimmung bezüglich des Gesundheitsschutzes von Mutter und Kind dar. Er verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie, nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass schwangere oder stillende Frauen nicht gezwungen sind, Arbeit zu verrichten, die für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes schädlich ist oder die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind darstellt.
Gemäss Artikel 35 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) hat der Arbeitgeber schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Artikel 35 Absatz 2 ArG führt weiter aus, dass die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche oder gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen per Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Gemäss Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung 1 zum ArG vom 10. Mai 2000 (ArGV 1) gelten als „beschwerliche und gefährliche Arbeiten“ alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frauen oder auf die Gesundheit ihrer Kinder auswirken. Diese Arbeiten werden im Rahmen einer besonderen Verordnung vertieft und evaluiert (Verordnung über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft; SR 822.111.52). Der