Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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Anhang 1
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung,
gestützt auf den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats,
beschliesst:
Art. 1
1
Das Übereinkommen Nr.183 über den Mutterschutz vom 15. Juni 2000 wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel1 wird wie folgt geändert:
Art. 35a Abs. 2
2Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Die Verordnung bestimmt die Stillzeit, welche als entlöhnte Arbeitszeit anzurechnen ist.
Art. 3
1Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten abgeänderten Bundesgesetzes.