Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220), des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und dessen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung 1 (ArGV1; SR 822.111), des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GIG; SR 151), des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1).
3 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens
3.1 Artikel 1
Gemäss Artikel 1 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Frau“ jede Person weiblichen Geschlechts ohne irgendwelche Diskriminierung. Es handelt sich um eine sehr offene Begriffsumschreibung. Der Begriff „Diskriminierung“ muss im Sinne des Übereinkommens (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958, verstanden werden, das die Schweiz ratifiziert hat (SR 0.822.721.1). Ferner finden sich diese Begriffsumschreibungen im Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108) und im Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), die ebenfalls von der Schweiz ratifiziert wurden. Ferner schliesst das Übereinkommen Nr. 183 jede auf der Mutterschaftssituation basierende Diskriminierung aus. Die Begriffsbestimmung von „Kind“ ist derjenigen von „Frau“ nachgebildet. Insbesondere ist damit auch das Adoptivkind gemeint. Einen besonderen Schutz lassen die Bestimmungen des Übereinkommens dem Kind allerdings nicht angedeihen. Allgemein gewährleistet Artikel 8 der Bundesverfassung die Gleichbehandlung und die Nicht-Diskriminierung; ferner hat die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 14; SR 0.101) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert (Art. 26; SR 0.103.2). Insofern wirft die Bestimmung des Übereinkommens Nr. 183 keinerlei Probleme für das schweizerische Recht auf.
3.2 Artikel 2
Artikel 2 umschreibt den persönlichen Geltungsbereich des Übereinkommens.
Gemäss Ziffer 1 von Artikel 2 gilt das Übereinkommen für alle unselbständig beschäftigten Frauen, einschliesslich der in atypischen Formen abhängiger Arbeit tätigen. Der Ausdruck „beschäftigte Frauen“ umfasst alle Frauen, die einem Arbeitsverhältnis verpflichtet sind, unbesehen der Form des Arbeitsvertrags (mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend) oder der Art der Entlöhnung. Bestimmend ist die Arbeitsbeziehung unabhängig von der Art der Arbeit oder dem Arbeitsort. Das ArG findet grundsätzlich auf alle öffentlichen oder privaten Betriebe Anwendung, die dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ArG). Nach dem OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder