Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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andere der innerstaatlichen Praxis entsprechenden Weise gewährt werden. Diese Leistungen haben Betreuung vor, während und nach der Entbindung und erforderlichenfalls Krankenhauspflege zu umfassen. Bei Mutterschaft sieht das KVG Sachleistungen im Rahmen der Krankenpflegeversicherung vor (obligatorische Versicherung für die ganze Bevölkerung). Diese Versicherung übernimmt die von Ärztinnen und Ärzten oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft; die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärztinnen und Ärzte und Hebammen; einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt; die Stillberatung, sofern sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird und die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält (Art. 29 KVG). Ist die Frau während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung krank, hat sie Anspruch auf die allgemeinen Leistungen bei Krankheit. Die Dauer der Übernahme der Krankenpflege und der Medikamente ist unbegrenzt. Die schweizerische Gesetzgebung betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG, 2. Titel) ist mit dieser Ziffer vereinbar.
Ziffer 8 von Artikel 6 sieht einerseits vor, dass die Leistungen im Zusammenhang mit dem Urlaub durch eine obligatorische Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln oder auf eine durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis bestimmte Weise zu gewähren sind. Andererseits schreibt diese Bestimmung vor, dass dem Arbeitgeber die unmittelbaren Kosten einer solchen Geldleistung, die einer von ihm beschäftigten Frau zusteht, ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht persönlich auferlegt werden dürfen. Diese Befreiung des Arbeitgebers von den Kosten der einer Arbeitnehmerin geschuldeten finanziellen Leistungen unterliegt einer zweifachen Ausnahme: Erstens kann ein Mitgliedsstaat, der vor dem 15. Juni 2000 (Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens) über ein solches System verfügte, dies weiterführen und das Übereinkommen ratifizieren, ohne seine Gesetzgebung abzuändern. Zweitens: Ein Mitgliedsstaat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, kann später ein solches System beschliessen, dies unter dem Vorbehalt, dass die Regierung die Zustimmung der repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Das Übereinkommen ist in diesem Punkt von einer grossen Flexibilität geprägt, die es erlaubt, verschiedenen Systemen Rechnung zu tragen.
Die Sachleistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Geldleistungen während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs von der Erwerbsersatzordnung garantiert; beide sind obligatorische Sozialversicherungen. Bei während des Urlaubs im Fall von Krankheit oder Komplikationen gezahlten Leistungen weist Artikel 324a OR dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Lohns zu. Da Artikel 324a OR in der heutigen Fassung seit 1972 in Kraft ist, kann die in Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehene Ausnahme angewendet werden. Artikel 324a Absatz 4 OR berechtigt zudem den Arbeitgeber zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, deren Finanzierung hälftig dem Arbeitnehmer zufallen kann.