Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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Schutz, den das positive Schweizer Recht der schwangeren Frau gewährt, erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 183.
3.4 Artikel 4
Artikel 4 des Übereinkommens behandelt den Mutterschaftsurlaub. Jede Frau, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, hat Anspruch auf einen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub (Ziff. 1). Der Mutterschaftsurlaub hat einen sechswöchigen obligatorischen Urlaub nach der Entbindung einzuschliessen, soweit auf innerstaatlicher Ebene von der Regierung und den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wird (Ziff. 4).
Der Artikel 329f OR sieht einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft vor. Das schweizerische Recht sieht keinen Mutterschaftsurlaub vor der Niederkunft vor. Zwar geht die Verpflichtung, einen Teil des Mutterschaftsurlaub vor der Niederkunft vorzusehen, aus dem Übereinkommen Nr. 183 nicht deutlich hervor, man könnte sie aber aus Artikel 4 Abs. 5 herleiten, der die Verlängerung des pränatalen Mutterschaftsurlaubs um die Zeit zwischen dem angenommenen und dem effektiven Datum der Niederkunft vorsieht. Um in dieser Frage jedes Missverständnis zu vermeiden, haben wir am 5. Dezember 2007 eine Rechtsmeinung beim Internationalen Arbeitsamt in Genf eingeholt. Am 24. Januar 2008 übermittelte uns das IAA seine Antwort: Das Mutterschaftsübereinkommen sieht nicht die Einrichtung eines pränatalen Mutterschaftsurlaubs vor und verpflichtet die Staaten auch nicht zu einem solchen.
Das ArG untersagt die Beschäftigung der Frauen während acht Wochen nach der Niederkunft; danach dürfen die Wöchnerinnen bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG).
Das positive Schweizer Recht erfüllt die Anforderungen von Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 183.
3.5 Artikel 5
In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens muss im Falle einer Krankheit, von Komplikationen oder der Gefahr von Komplikationen als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung ein Urlaub gewährt werden. In der Schweiz wird ein solcher Urlaub nicht von der Erwerbsersatzordnung, sondern vom OR geregelt (siehe unten Kapitel 3.6 zu Art. 6).
3.6 Artikel 6
Artikel 6 des Übereinkommens regelt die Frage der Gewährung von Geld- oder Sachleistungen während des Urlaubs gemäss Artikel 4 und 5.
Während Ziffer 1 von Artikel 6 den Grundsatz aufstellt, legen die Ziffern 2 bis 4 die Kriterien bezüglich des Niveaus der zu gewährenden Geldleistungen fest. Dieses Niveau muss den Unterhalt der Frau und des Kindes in einwandfreien