Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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Das Verbot von Schwangerschaftstests ist eine der in Ziffer 2 von Artikel 9 aufgezählten Massnahmen, die dem Grundsatz gemäss Ziffer 1 Achtung verschaffen sollen. Allerdings erlaubt diese Bestimmung, dass Schwangerschaftstests ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit durchgeführt werden können. Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung ergibt sich das Verbot von Schwangerschaftstests stillschweigend aus dem Schutz der Persönlichkeit (insbesondere von Art. 328 OR). Ferner verbieten Artikel 3 Absatz 1 und 2 GIG jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Anstellung, der Aufgabenzuteilung und vor allem jede Diskriminierung auf Grund des Zivilstands, der familiären Situation oder von Schwangerschaft. Schwangerschaftstests können jedoch als objektiv gerechtfertigte Massnahmen betrachtet werden und sind somit möglich für Arbeiten, die in schwangerem Zustand nicht ausgeführt werden können (Mannequins, Tänzerinnen, für die Entwicklung der Schwangerschaft schädliche Tätigkeiten usw.).
Vor dem Hintergrund der unter Ziffer 3.8 aufgeführten Aspekte erfüllt das positive Schweizer Recht die Anforderungen von Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 183.
3.10 Artikel 10
Artikel 10 des Übereinkommens garantiert der Frau das Recht auf eine oder mehrere tägliche Pausen oder auf eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit zum Stillen ihres Kindes (Ziff. 1). Diese Stillpausen sind als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu bezahlen (Ziff. 2). Gemäss der Rechtsmeinung des IAA vom 16. November 2010 gliedert sich dieser Absatz 2 in zwei Sätze: Der erste Satz sieht vor, dass die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis den Zeitraum festlegen müssen, während dessen Stillpausen oder die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit gestattet sind, die Anzahl und die Dauer der Stillpausen und die Verfahren für die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit. Der zweite Satz bestimmt, dass diese Pausen oder die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu bezahlen sind, ohne jedoch ausdrücklich anzuweisen, dass dies in der innerstaatlichen Gesetzgebung enthalten sein muss. Artikel 12 sieht die Durchführung durch alle Mittel wie Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise vor.
Im Hinblick auf die Zeit, die den Müttern für das Stillen der Kinder gewährt wird, bestimmt Artikel 35a Absatz 2 ArG: „Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.“ Die von Artikel 60 Absatz 2 ArGV1 erlassenen Bedingungen führen die Umstände aus, in denen die für das Stillen aufgewendete Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird: für das Stillen im ersten Lebensjahr des Kindes gilt die gesamte Stillzeit als Arbeitszeit, sofern die Mutter das Kind im Betrieb stillt; verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
Das ArG und die ArGV1 regeln nicht direkt die Frage der Entlöhnung der für das Stillen aufgewendeten Zeit. Zur Förderung der Rechtssicherheit schlagen wir vor, das Arbeitsgesetz entsprechend anzupassen.