Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten

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3.11 Artikel 11

Gemäss Artikel 11 des Übereinkommens muss jeder Mitgliedstaat in Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmässig prüfen, ob es zweckmässig ist, die Dauer des Mutterschaftsurlaubs zu verlängern oder den Betrag oder Satz der Geldleistungen anzuheben.

3.12 Schlussbestimmungen

Die Artikel 12 bis 21 des Übereinkommens enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, die keiner besonderen Erörterung bedürfen. Nur Artikel 13 des Übereinkommens verdient hervorgehoben zu werden: Er sieht vor, dass das Übereinkommen Nr. 183 mit seinem Inkrafttreten das Übereinkommen Nr. 103 ersetzt.

3.13 Schlussfolgerung

Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung der Erwerbsersatzordnung und der Einführung einer während 14 Wochen gezahlten Mutterschaftszulage in der Schweiz ist der Mutterschutz gewissermassen in unserer Gesetzgebung verankert. Die Notwendigkeit, die Bedeutung eines wirksamen Mutterschutzes zu bekräftigen, bleibt auf jeden Fall aktuell und die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 der IAO über den Mutterschutz gibt der Schweiz die Möglichkeit, ihren Willen zu bekräftigen, den Mutterschutz zu gewährleisten und dabei ihre Verbundenheit gegenüber den Urkunden der IAO zu unterstreichen, die ihren Sitz auf Schweizer Staatsgebiet hat. Zur Förderung der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Entlöhnung der Stillpausen und der Konformität des schweizerischen Rechts mit Übereinkommen Nr. 183 wird Artikel 35a Absatz 2 ArG geändert (vgl. Ziff. 4.2).

4 Auswirkungen

4.1 Änderung schweizerischen Rechts

In Anbetracht der Erklärungen unter Ziffer 3.10 bezweckt die vorliegende Revision die Harmonisierung des Bundesrechts mit dem Übereinkommen.

Die Entlöhnung der für das Stillen aufgewendeten Zeit kann im schweizerischen Recht aus Artikel 324a OR abgeleitet werden, es gibt jedoch in dieser Frage keine Praxis, insbesondere des Bundesgerichts. Zudem kann das Recht auf Lohn je nach Fall eingeschränkt werden oder es kann erlöschen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.6). Somit ist nicht sicher, dass unser positives Recht den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 183 entspricht. Eine Änderung von Artikel 324a OR mit dem Ziel, ausdrücklich das Stillen darin vorzusehen, hätte den Anforderungen des Übereinkommens in weiten Teilen entsprechen können.