Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/52: Parlamentarische Initiative «Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz» · 26 Seiten
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gesundheitlichen Verhältnissen und bei angemessener Lebenshaltung gewährleisten (Ziff. 2). Beruhen die für den in Artikel 4 erwähnten Urlaub gezahlten Geldleistungen auf dem früheren Verdienst, darf der Betrag dieser Leistungen zwei Drittel des früheren Verdienstes der Frau oder des für die Berechnung der Leistungen berücksichtigten Teils dieses Verdienstes nicht unterschreiten (Ziff. 3). Werden die Geldleistungen auf Grund anderer Methoden bestimmt, hat ihr Betrag dem Betrag vergleichbar zu sein, der sich im Durchschnitt aus der Anwendung von Ziffer 3 ergibt (Ziff. 4). Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Geldleistungen von einer grossen Mehrheit der Frauen, für die dieses Übereinkommen gilt, erfüllt werden können (Ziff. 5).
Was die während des in Artikel 4 erwähnten Urlaubs (das heisst des Mutterschaftsurlaubs) gezahlten Geldleistungen angeht, finden die Artikel 16b ff KVG Anwendung. Seit der Revision dieses Gesetzes, die im Juli 2005 in Kraft getreten ist, sieht die Erwerbsersatzordnung eine Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen in Höhe von 80% des vor der Niederkunft erzielten Erwerbseinkommens vor. Dieser Satz ist höher als der von dem Übereinkommen Nr. 183 geforderte.
Auf die in Artikel 5 erwähnten, während des Urlaubs gewährten Geldleistungen (Urlaub im Falle von Krankheit oder Komplikationen) findet das OR Anwendung. Gemäss Artikel 324a Absatz 3 OR hat eine Frau, die während der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert wird, Anspruch auf die Entrichtung ihres Lohns während einer beschränkten Zeit in Abhängigkeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wenn diese Frau aber im Jahr ihrer Schwangerschaft bereits in den Genuss dieses Rechts gekommen ist, kann ihr Recht auf Entrichtung ihres Lohns eingeschränkt werden oder sogar erlöschen. In diesem letzten Fall hätte sie keinerlei Anspruch auf eine Geldleistung. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zahlreicher Arbeitnehmerinnen über eine Erwerbsausfallversicherung verfügen oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehene günstigere Bedingungen geniessen. Es ist nicht sicher, dass der Schutz, den das schweizerische Recht im Fall eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Komplikationen vorsieht, die Anforderungen von Artikel 6 des Übereinkommens Nr. 183 erfüllt. Auch in dieser Frage haben wir beim IAA um Erläuterung gebeten und am 24. Januar 2008 eine Antwort erhalten. Danach erfüllt das schweizerische Recht die Anforderungen des Übereinkommens Nr. 183 in diesem Punkt, denn es gewährt einen Mutterschutz mit Lohnfortzahlung während mindestens drei Wochen pro Jahr. Artikel 35a Absatz 2 ArG schliesslich gestattet der Schwangeren, in allen Fällen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernzubleiben oder sie zu verlassen.
Ziffer 6 von Artikel 6 stipuliert den Grundsatz, wonach Frauen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für Geldleistungen nicht erfüllen, Leistungen aus der Sozialhilfe zu gewähren sind. In der Schweiz fällt die Sozialhilfe in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 115 BV). Sie kommt nur ergänzend und subsidiär zum Zuge und gilt nur für die Personen, die keine Sozialversicherungsdeckung haben oder nicht mehr haben, oder deren Einkommen ungenügend ist. Das Recht, in Notlagen Hilfe zu erhalten, ist in Artikel 12 der Bundesverfassung verankert. Das schweizerische Recht im Bereich der Sozialhilfe ist mit den Anforderungen des Übereinkommens vereinbar.
Gemäss Ziffer 7 von Artikel 6 müssen der Mutter und ihrem Kind ärztliche Leistungen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder auf eine