Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011

Kartelle in Zukunft wirksam zu bekämpfen. Die acsi und die FRC betonen allerdings, die Änderung von Artikel 5 KG müsse von Massnahmen begleitet werden, die der WEKO mehr Mittel an die Hand geben, den neuen Artikel angemessen und wirksam durchzusetzen.

Die SKS ist der Ansicht, der Änderungsvorschlag sei grundsätzlich notwendig und richtig, auch wenn das Problem der zu hohen Importpreise für Schweizer Konsumenten und Unternehmen damit nicht gelöst werde. Um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, fordert die SKS zudem eine Änderung des PüG zur Erweiterung der Kompetenzen des Preisüberwachers, eine Anpassung der Bestimmungen über das Verfahren im KG sowie die Möglichkeit für Konsumentenorganisationen, neu eine Vorabklärung zu beantragen.

Für die acsi und die FRC sollte der Bundesrat mit seinem Vorschlag ebenfalls weiter gehen und auch gegen die Folgen von konfiskatorischen und für die Schweizer Konsumenten diskriminierenden Preisunterschieden vorgehen. Zu diesem Zweck schlagen die acsi, die FRC und die SKS vor, einen neuen Artikel 7a KG zu verabschieden.

Das kf begrüsst die vorgeschlagene Gesetzesänderung.

3.1.7 Übrige interessierte Kreise

Für die vips ist der Entwurf nicht akzeptabel, und der VSE hält die Revision für unbegründet und unnötig.

Infra ist gegen den Änderungsvorschlag und bedauert den Trend zu mehr Interventionismus im Schweizer Wettbewerbsrecht.

Der SVV steht der Vorlage kritisch bis ablehnend gegenüber. Der SVV könnte sich der Revision nur anschliessen, wenn die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für die Versicherungsbranche nicht verschlechtert würden und transparent blieben. Der SVV ist zudem erstaunt über die Eile beim Vernehmlassungsverfahren, die eine vertiefte Befassung mit der Vorlage verunmöglichte.

Für Suissetec ist die Revision nicht annehmbar, weil die Rechtfertigungsgründe noch nicht im Detail bekannt sind.

Das Centre patronal lehnt es kategorisch ab, auf die Vernehmlassungsvorlage einzutreten (verfassungswidrig; nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen; nicht sachdienlich, unverhältnismässig). Nach Meinung des Centre patronal ist ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren in diesem Fall nicht gesetzeskonform («Dringlichkeit» im erläuternden Bericht nicht erwähnt) und in Anbetracht der vorgeschlagenen grundlegenden Änderungen politisch nicht akzeptabel.

Der VSE, bauenschweiz, die FH und Suissetec halten die schnelle Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens vor allem angesichts der weitreichenden und erheblichen Folgen der Revision für fragwürdig, da es den Verbänden dadurch nicht möglich gewesen sei, ihre Mitglieder zu konsultieren. Die FH findet auch, im erläuternden Bericht fehle eine genaue ökonomische Analyse der Wirkungen eines revidierten Artikel 5.

Coop hält fest, dass es aufgrund des sehr knappen Zeitrahmens nicht möglich gewesen sei, die Revision in all ihren Facetten zu beleuchten. Coop ist der Auffassung, dass das Problem der Nichtweitergabe von Währungsvorteilen mit den bestehenden Instrumenten des KG (etwa der Anwendung von Art. 7 bei besonders attraktiven Produkten, den sogenannten «Must-Stock»-Produkten) wirksam bekämpft werden könne. Für Coop liegt das Problem nicht bei den horizontalen oder vertikalen Abreden, sondern entstehe dadurch, dass internationale Konzerne beim Vertrieb versuchen, Preisdifferenzierungen durchzusetzen, um die höhere Kaufkraft der Schweizer Kunden abzuschöpfen.

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