Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
ProMarca unterstreicht gleichfalls, dass das Wettbewerbsrecht immer stärker auf diesen Ansatz abstelle. ProMarca findet, die verfassungsrechtliche Kompatibilität werde im erläuternden Bericht bewusst heruntergespielt.
bauenschweiz ist der Meinung, der Vorschlag führe zu einem Systemwechsel, der mit dem Schweizer Rechtssystem nicht vereinbar und weder sinnvoll noch erstrebenswert sei; dies wiege umso schwerer, als die Umkehr der Beweislast nicht nur für die «harten», sondern auch für die «gewöhnlichen» Abreden gelten solle. bauenschweiz meint, eine solche rein endkonsumentenorientierte Bestimmung würde die Unternehmen mit enormem administrativem Mehraufwand konfrontieren. bauenschweiz fragt sich, ob die Einführung eines Teilverbots noch mit Artikel 96 BV im Einklang stehe oder ob eine Verfassungsänderung erforderlich sei.
Der VSE, der AGVS und das Centre patronal sind der Meinung, die Revision widerspreche der Verfassung, in der in Artikel 96 Absatz 1 ausgeführt wird, dass der Bund den Auftrag hat, «Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen» zu erlassen. Für den VSE und das Centre patronal hat der Bund die schädlichen Auswirkungen von Kartellen und nicht generell alle Absprachen zu bekämpfen. Nach Ansicht des VSE und des Centre patronal führt die vorgeschlagene Teilrevision zu einem «per-se»-Verbot von bestimmten Abreden, ohne dass die Auswirkungen dieser Abreden berücksichtigt werden. Für den VSE beschränkt sich der in Artikel 5 Absatz 3 KG vorgesehene Effizienznachweis nur auf das einzelne Vertragsverhältnis, sodass schon Abreden mit absolut minimalen Auswirkungen, z. B. zwischen zwei Kleinunternehmen, dem Kartellverbot und somit Sanktionen unterlägen.
Coop sieht keinen dringenden Bedarf für eine Verschärfung des KG und fügt an, der Verzicht auf einen Erheblichkeitstest und die Umkehr der Beweislast zulasten der Unternehmen führe zu rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für den VSE sind die im erläuternden Bericht angeführten Gründe, wonach die WEKO gezwungen wäre, die Erheblichkeit zu prüfen, nicht überzeugend. Der VSE hält das aktuelle Instrumentarium für ausreichend, um allfällige volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen zu verhindern.
Die vips ist der Meinung, ein allgemeines Verbot sei verfassungswidrig.
Der SVV, die FH und Orange weisen auf das Problem der Vereinbarkeit der Revision mit der Verfassung hin und erwarten eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Vorlage.
Die SVP ist der Ansicht, die Revision stünde im Widerspruch zu Artikel 96 BV und stelle eine Abweichung vom EU-Recht dar.
Auch economiesuisse, scienceindustries und die ZHAW weisen auf das Problem der Verfassungsmässigkeit hin. economiesuisse ist jedoch der Meinung, diese Frage dürfe kein Vorwand für Passivität sein, wenn eine Gesetzesänderung aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt sei.
Der SBAUMV findet, die Vorlage entspreche nicht der Konzeption von Artikel 96 BV.
Der SGV ist der Ansicht, die Änderung widerspreche der Verfassung und anerkannten Rechtsprinzipien (einfache Handhabung im Vollzug, Rechtssicherheit).
Die Studienvereinigung Kartellrecht ist der Meinung, der Vorschlag führe zu einem Totalverbot bestimmter Abreden und betreffe auch Abreden, die den Wettbewerb nur unerheblich oder gar nicht beeinträchtigten, was gegen die Verfassung verstosse.
2012-01-30/585 \ COO.2101.104.5.2976005 11/20