Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
Suissetec bezweifelt, dass die Vorlage zu einer Verkürzung der Verfahren führen wird.
Der VSE weist darauf hin, dass insbesondere bei den KMU ein Bedürfnis bestehe, die Sachverhalte zu regeln, die nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen (Art. 6 Abs. 1 KG). Die KMU-Bekanntmachung der WEKO müsste aufgehoben werden, da eine Berücksichtigung der Marktwirkung nach dem vorgeschlagenen Gesetzestext unzulässig wäre.
Die vips ist der Meinung, die vorgeschlagene Regelung würde zu einer Abweichung vom EU-Recht führen, nach dem die Unzulässigkeit bei verschiedenen Abreden zuerst durch die Behörden nachgewiesen werden muss. Die vips fügt an, im Gegensatz zum EU-Recht bestünden im Schweizer Recht keine «safe harbors», wie sie in den Gruppenfreistellungsverordnungen der EU vorgesehen sind, sodass die Rechtssicherheit nicht mit der in der Schweiz bestehenden vergleichbar sei. ProMarca findet den Vergleich mit dem EU-Recht nicht überzeugend (dieses beruhe auf dem Verbotsprinzip und nicht auf dem in der Schweiz verfassungsrechtlich verankerten Missbrauchsprinzip).
Die FH betont, die Kartellrechtsrevision dürfe nicht im Widerspruch zu den EU-Standards stehen (dem sei bei der Präzisierung der Rechtfertigungsgründe in einer Verordnung besondere Aufmerksamkeit zu schenken; dem EU-Recht sei eine Beweislastumkehr nicht fremd, diese werde jedoch wegen der Freistellungsverordnungen stark relativiert).
Nach Ansicht von scienceindustries besteht Unklarheit im Hinblick auf die EU-Konformität (wäre eine Abrede, die in der EU zulässig ist, in der Schweiz unter dem Teilverbot ebenfalls erlaubt?).
Amstutz und Reinert finden, der Tatbestandskatalog in Absatz 2 sei zu weit gefasst, da er auch Abreden einschliesse, die anerkanntermassen effiziente und wettbewerbsfördernde Formen der Kooperation darstellen. Mit der Abschaffung des Kriteriums der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung könnte, befürchten Amstutz und Reinert, eine Abrede, die sich als wettbewerbsneutral herausstellt oder sogar positive Auswirkungen hat, als unzulässig gelten. Für Amstutz und Reinert kranke die Vorlage daran, dass in Absatz 2 versucht werde, zwischen Abreden, die Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 101 AEUV bezwecken oder bewirken, zu unterscheiden, dies aber in verkürzter Form. Laut Amstutz und Reinert ist das Argument, die Rechtfertigungsmöglichkeit stelle ein Korrekturventil für die geplante Aufhebung jeglicher Wirkungsanalyse dar, unzutreffend; es sei in der Tat nicht nachvollziehbar, warum wettbewerbsneutrale oder -fördernde Kooperationen einer Rechtfertigung bedürften. Amstutz und Reinert finden das Argument des Korrekturventils auch deshalb unrichtig, weil der Entwurf eine Schlechterstellung der Rechtslage der Unternehmen gegenüber dem geltenden Recht vorsehe, da der Nachweis der Rechtfertigungsgründe vollständig den Unternehmen überwälzt würde. Gemäss Amstutz und Reinert scheine der Bundesrat davon auszugehen, dass der Nachweis der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Praxis für die WEKO mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Amstutz und Reinert sind aber der Meinung, dies sei unrichtig, da die WEKO die Erheblichkeitsschwelle für harte Abreden bereits deutlich herabgesetzt habe.
3.3 Verschiedene Bemerkungen
Laut der WEKO könnte es sachgerecht sein, die Wettbewerbsbeschränkungen direkt Unternehmensvereinigungen zuzurechnen, was im EU-Kartellrecht ausdrücklich vorgesehen ist (in Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 KG könnten zusätzlich zu den Unternehmen auch Unternehmensvereinigungen erwähnt werden).
Die WEKO hält die Formulierung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für zu eng, da nicht eindeutig sei, ob unter den Begriff «Vertriebspartner» beispielsweise auch Lizenznehmer fallen. Bei dieser Gelegenheit weist die WEKO darauf hin, dass in der französischen und in der
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