Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
2.2 Überblick über die Ergebnisse
2.2.1 Allgemeines
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Absicht einer Intervention zwecks besserer Weitergabe der Währungsvorteile. Eine überwiegend aus Wirtschaftskreisen stammende Mehrheit hält die Änderung von Artikel 5 KG jedoch nicht für die richtige Lösung. In der überwiegenden Mehrzahl dieser Stellungnahmen wird kritisiert, dass ein Zusammenhang zwischen starkem Franken und Kartellabreden hergestellt wird.
Ein grosser Teil der Teilnehmenden ist nicht damit einverstanden, dass die Vernehmlassung in so kurzer Frist durchgeführt wurde, zumal es um eine wichtige Änderung der Rechtsauffassung geht.
Mehrere Teilnehmende bedauern, dass im erläuternden Bericht die wirtschaftlichen Folgen der Anpassung nicht behandelt wurden.
Einige Teilnehmende verlangen zusätzliche Massnahmen.
2.2.2 Änderung von Artikel 5 KG
Die Kantone und die Konsumentenorganisationen unterstützen im Allgemeinen ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit. Auch die Mehrheit der politischen Parteien unterstützt die Anpassung von Artikel 5.
Die Mehrheit der Teilnehmenden, vor allem aus Wirtschaftskreisen, lehnt den Revisionsvorschlag zu Artikel 5 KG jedoch ab. Einige präzisieren, dass die heutigen Instrumente ausreichen und es wegen der fehlenden praktischen Erfahrungen noch zu früh für eine solche Anpassung sei.
Etliche Teilnehmende sind der Ansicht, der Vorschlag verstosse gegen Artikel 96 der Bundesverfassung (BV), weil nicht mehr die erhebliche Wirkung der Abrede auf den Wettbewerb, sondern lediglich die Art der Abrede berücksichtigt werde.
Mehrere Teilnehmende sind dagegen, dass horizontale und vertikale Abreden in rechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden.
Sehr viele der Teilnehmenden lehnen die Umkehr der Beweislast ab.
Einige Teilnehmende würden es bevorzugen, wenn die Rechtfertigungsgründe in einer Verordnung und nicht in einer Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (WEKO) präzisiert würden.
Gewisse Teilnehmende weisen darauf hin, dass die Änderung zu einer Beschleunigung der Verfahren und zu grösserer Rechtssicherheit führen dürfte, während andere in Bezug auf die Rechtssicherheit gegenteiliger Meinung sind.
Mehrere Teilnehmende verweisen auf den Meinungsumschwung des Bundesrates gegenüber dem ersten Vorschlag zur Einschätzung von vertikalen Abreden, den er am 30. Juni 2010 in die Vernehmlassung geschickt hatte.
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