Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
mens und die Aufweichung des Cassis-de-Dijon-Prinzips protektionistische Massnahmen darstellten und die Hochpreisinsel Schweiz noch verstärken.
Gemäss dem Centre patronal dürften in Anbetracht des im erläuternden Bericht angeführten Arguments, wonach die Vorlage «der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken» soll, nur die in die Schweiz importierten Produkte betroffen sein. Zudem ist das Centre patronal der Ansicht, Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung oder Unternehmenszusammenschlüsse könnten ebenfalls Auswirkungen auf die Weitergabe von Währungsvorteilen haben, die Revisionsvorlage betreffe aber weder Artikel 7 noch Artikel 9 bis 11 KG.
Infra und dem SBAUMV zufolge ist die Anpassung von Artikel 5 nicht das geeignete Mittel gegen das Problem der Frankenstärke (weitere Mittel: Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen, vollständige Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, vollständige Zulassung von Parallelimporten).
Für ProMarca, die Swiss Retail Federation, scienceindustries, die vips und den AGVS ist
die Revision keine Lösung für das Problem der Frankenstärke. Auch die FER, die FH und Orange bezweifeln, dass die vorgesehene Verschärfung von Artikel 5 das richtige Mittel ist, um die negativen Auswirkungen der Frankenstärke abzufedern.
Der SBAUMV betont, die Frankenstärke lasse sich nicht mit dem Kartellrecht «korrigieren».
Der SVV bezweifelt, dass die vorgeschlagene Massnahme beim Problem der Frankenstärke Abhilfe schaffen könne.
SwissHoldings hält den Vorschlag zur Lösung des Problems der Frankenstärke für opportunistisch und ungeeignet.
Amstutz und Reinert sind der Ansicht, der bundesrätliche Vorschlag sei ein untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Frankenstärke. Ihnen zufolge ist es unrichtig, dass internationale Konzerne die Währungsvorteile nicht weitergegeben hätten, und selbst wenn das der Fall wäre, hätte dies nichts mit Abreden zu tun, sondern mit der von den Unternehmen unabhängig voneinander gewählten Preispolitik (in einer freien Marktwirtschaft sei es nicht Aufgabe des Staates, Preise festzulegen). Amstutz und Reinert meinen, eine Verschärfung der Bedingungen des KG sei nicht notwendig, um gegen die Nichtweitergabe von Währungsvorteilen vorzugehen.
Umkehr der Beweislast
economiesuisse und die FH lehnen die Umkehr der Beweislast in der vorgeschlagenen Form ab. Die FH ist der Meinung, die Unternehmen hätten keinen Zugang zu den nötigen Informationen und Beweismitteln, da ihnen die Untersuchungskompetenzen fehlten. economiesuisse bezweifelt, dass die Umkehr der Beweislast die Unschuldsvermutung nicht verletzt. economiesuisse und Schweizer Medien betonen, die Wettbewerbsbehörden seien besser in der Lage als die Unternehmen, die Beweise zu liefern, insbesondere was die ökonomischen Wirkungen einer Abrede betreffe (Marktanteilserhebungen und -studien).
Der AGVS und der VSCI sind der Meinung, solange die WEKO zugleich als Untersuchungs- und Entscheidbehörde fungiere, führe eine solche Beweislastumkehr zu bedenklichen Ergebnissen. Auch gemäss der ZHAW wird die Umkehr der Beweislast zu vehementer Opposition führen, solange die WEKO gleichzeitig Untersuchungs- und Entscheidbehörde ist.
SwissHoldings lehnt eine Beweislastumkehr ab und hegt Bedenken bezüglich der Rechtssicherheit.
2012-01-30/585 \ COO.2101.104.5.2976005 13/20