Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
Laut dem Centre patronal ist es nicht zulässig, dass die Unternehmen nachweisen müssen, dass die Abrede aus Gründen der Effizienz erforderlich ist (problematisch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und die Verfassungsmässigkeit).
Der VSE meint, die Beweislastumkehr widerspreche der Offizialmaxime und der Unschuldsvermutung. Nach Ansicht des VSE führe dies zu einer unangemessenen Bürde für die angeschuldigten Unternehmen. Weiter führt der VSE aus, diese Regelung sei restriktiver als diejenige in der EU, wo gesetzliche Ausnahmen insbesondere für als effizient erachtete Horizontalabreden (wie Einkaufskooperationen, Spezialisierungs-, Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen) vorgesehen seien.
Der SVV und die Studienvereinigung Kartellrecht sind gegen die Umkehr der Beweislast, weil den Unternehmen keine Untersuchungskompetenzen zukommen und sie nicht über die nötigen Informationen für die Darlegung der Rechtfertigungsgründe verfügen.
Der SVV ist der Ansicht, der Wegfall des Erfordernisses des Nachweises der Schädlichkeit durch die Wettbewerbsbehörde und die Umkehr der Beweislast seien für die Wirtschaft nicht klar, und befürchtet, dies könnte faktisch zu einem «per-se»-Verbot führen, was für den SVV inakzeptabel wäre. Der SVV erwähnt, dass auf Gerichtsebene keine gesicherte Praxis im Versicherungsbereich bestehe und die Einschätzung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigungsgründen, die im konkreten Einzelfall angewandt werden könnten, praktisch unmöglich sei.
Der SVV und ProMarca halten die Situation in der Schweiz für nicht vergleichbar mit der EU, die eine Beweislastumkehr erst seit Kurzem kennt. Die Europäische Kommission habe mit der Gruppenfreistellungsverordnung und mit ihren Leitlinien ein Instrument an der Hand, das den Unternehmen Rechtssicherheit − insbesondere im Bereich der relevanten Rechtfertigungsmöglichkeiten − verschaffe.
Für die Studienvereinigung Kartellrecht und die vips widerspricht die Beweispflicht für das Unternehmen der in Artikel 6 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Unschuldsvermutung. Die FH ist der Meinung, die Umkehr der Beweislast sei im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung problematisch, weil die im Kartellrecht vorgesehenen Massnahmen strafrechtlicher Natur seien.
Orange betont, dass nicht nur der Offizialmaxime und der Unschuldsvermutung widersprochen werde, sondern den Unternehmen ausserdem eine Beweislast auferlegt werde, die zu erfüllen sie schlicht niemals in der Lage seien. scienceindustries hält die Beweislast ebenfalls für unrealistisch (Unschuldsvermutung, schwer abzuschätzende Compliance-Kosten).
Die SVP meint, die Umkehr der Beweislast werde zu einem deutlich höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Unternehmen führen.
ProMarca ist der Ansicht, die Beweislastumkehr stehe im Widerspruch zu der Haltung des EVD bei seiner Argumentation zur Einrichtung eines Wettbewerbsgerichts.
Der SBAUMV lehnt den Systemwechsel bei der Beweislast sowie die Tatsache ab, dass die Unternehmen bei allen, sogar bei «gewöhnlichen» Abreden, den Beweis vorzulegen haben, die Abrede sei gerechtfertigt, zumal es allein von der Wettbewerbsbehörde abhänge, ob sie den Beweis annehme. Der SBAUMV verlangt, dass der Gesetzgeber im Gesetz selbst die entscheidenden Kriterien festlegt.
KV Schweiz bezweifelt, dass die Umkehr der Beweislast einfacher wäre als die heutigen Einzelfallabklärungen durch die Wettbewerbsbehörde.
2012-01-30/585 \ COO.2101.104.5.2976005 14/20