Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011

1 Einleitung

Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, ihm eine Revision des Kartellgesetzes (KG) vorzulegen, die die heute in Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG genannten Wettbewerbsabreden (horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen) verbietet, dabei aber Rechtfertigungsmöglichkeiten zulässt. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit der starken Aufwertung des Schweizer Frankens.

In der öffentlichen Vernehmlassung ging es um die in Erfüllung dieses Auftrags erarbeitete Anpassung von Artikel 5 KG. Der grundlegende Unterschied gegenüber dem geltenden Recht besteht darin, dass die Unzulässigkeit von besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden von der Art der Abreden und nicht mehr von ihrer ökonomischen Wirkung, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, abhängen soll. Konkret werden die fünf Formen von Abreden, die heute schon direkt sanktionierbar sind, per Gesetz für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die in diesen Fällen geltende gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung fällt dementsprechend weg.

Bestimmte Arten von Abreden generell zu verbieten, ist aus ökonomischer Sicht indes problematisch, weil dadurch unter Umständen eine volkswirtschaftlich effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verhindert wird. Dies gilt namentlich für die zwei Formen vertikaler Abreden, die heute gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 KG direkt sanktionierbar sind. Deshalb sollen unzulässige Abreden in gewissen Fällen zulässig bleiben, wenn sie aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind. Der Bundesrat hat entsprechend vorgeschlagen, die fünf Arten von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG als unzulässig zu bezeichnen, vorbehalten sie lassen sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen. Was sich grundsätzlich als Effizienzeinrede eignet, wird auf Stufe der Verordnung oder Bekanntmachung zu konkretisieren sein, wobei zwischen horizontalen und vertikalen Abreden differenziert werden muss.

2 Allgemeiner Überblick

2.1 Vorbemerkungen

Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 17. August 2011 fand am 5. Oktober 2011 in Form einer Konferenz statt. Die Teilnehmenden konnten ihre Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2011 aber auch schriftlich einreichen.

Zur konferenziellen Vernehmlassung am 5. Oktober 2011 eingeladen wurden alle Kantonsregierungen, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen und Personen. Es waren 20 betroffene Organisationen, hauptsächlich aus Wirtschaftskreisen, vertreten. Praktisch alle Organisationen, die sich mündlich geäussert haben, haben auch eine schriftliche Stellungnahme geschickt.

Insgesamt 59 Teilnehmende haben sich zu der in Vernehmlassung geschickten Revision geäussert. Zwei Teilnehmende haben sich nur mündlich geäussert, 57 haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Dieser Bericht berücksichtigt alle erhaltenen Stellungnahmen, selbst wenn sie erst nach dem 10. Oktober 2011 eingetroffen sind.

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