Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011

Amstutz und Reinert halten die Absätze 2 und 3 für wettbewerbspolitisch schädlich und rechtsstaatlich höchst problematisch. Sie sind der Ansicht, ein «per-se»-Verbot von vertikalen Abreden stehe im Widerspruch zur ökonomischen Theorie und zur internationalen Rechtspraxis. Amstutz und Reinert betonen, dass es beim Bundesgericht kaum eine Praxis zum Begriff der Erheblichkeit gebe und es deshalb nicht notwendig sei, dieses Tatbestandsmerkmal präventiv abzuschaffen. Ihnen zufolge würde zudem eine Abschaffung des Erfordernisses der Erheblichkeit dem in Artikel 96 Absatz 1 BV verankerten Missbrauchsprinzip widersprechen.

Vertikale Abreden

bauenschweiz plädiert für eine Flexibilisierung bei den vertikalen Abreden, weil diese häufig keine schädlichen Wirkungen für den Markt entfalten würden.

KV Schweiz ist der Ansicht, die Auswirkungen von vertikalen Abreden auf die Wettbewerbsintensität seien, auch in der Literatur, sehr umstritten.

Die FH findet es bedenklich, dass nur die Form der Abrede berücksichtigt werde, zumal bei vertikalen Abreden negative ökonomische Auswirkungen nur bei entsprechender Marktmacht eintreten könnten.

Gemäss Infra sollte die Kompetenz zur Beurteilung, welche vertikalen Abreden effizient sind und welche nicht, nicht beim Staat liegen.

Laut scienceindustries berücksichtigt die Vorlage die ökonomischen Auswirkungen nicht. Theoretische und empirische Erkenntnisse würden jedoch zeigen, dass negative Auswirkungen von Vertikalabreden nur bei Unternehmen mit signifikanter Marktmacht zu erwarten seien.

Die ZHAW ist der Ansicht, für horizontale und vertikale Abreden sollte es unterschiedliche Regelungen geben, und betont, ihr seien keine Wettbewerbsbehörde, kein Gesetzgeber und kein Wettbewerbsexperte bekannt, die Rechtfertigungsmöglichkeiten für harte horizontale Abreden vorsähen.

Die vips ist der Meinung, durch den Verzicht auf die Erheblichkeitsprüfung werde das Rechtfertigungserfordernis auf Abreden ausgedehnt, die den Wettbewerb nur unerheblich oder überhaupt nicht beeinträchtigten, was zu einem faktischen Totalverbot führe, obwohl gewisse Abredetypen – insbesondere die vertikalen – oft volkswirtschaftlich willkommene Wirkungen zeitigten.

Der SVV, die vips, das Centre patronal, die FH, Infra, ProMarca, der SBAUMV, scienceindustries, der SGB, der VSCI sowie Amstutz und Reinert betonen mit Nachdruck, die Vorlage der dritten Vernehmlassung stehe im Widerspruch zu dem Revisionsentwurf, den der Bundesrat bei der Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 vorgeschlagen habe.

Auch economiesuisse weist in Bezug auf die vertikalen Abreden auf den Umschwung gegenüber der ersten Vernehmlassung hin und verlangt, dass die Begründung für die neue Ausrichtung besser dargelegt wird.

Frankenstärke

economiesuisse bezweifelt, dass der dritte Teil der Kartellrechtsrevision ein geeignetes Mittel gegen die Folgen der starken Aufwertung des Schweizer Frankens ist. economiesuisse fordert politische Massnahmen zur Beseitigung staatlicher Marktzutrittsbarrieren und zur Öffnung der Schweizer Wirtschaft nach aussen. economiesuisse bedauert, dass Vorstösse und Beschlüsse wie die Buchpreisbindung, die Ablehnung eines Agrarfreihandelsabkom-

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