Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011

3.2 Änderung von Artikel 5 KG

3.2.1 Zustimmung zur Revision

Vereinfachung der Verfahren und Rechtssicherheit

Die Kantone AI, BE, BL und BS begrüssen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 5 KG und sind der Auffassung, die Anpassung werde zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Verfahren (Wegfall der Erheblichkeitsprüfung durch die untersuchenden Behörden) und zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Behörden führen. Der Kanton AI fügt an, die Lösung eines Teilkartellverbots sehe nur eine geringfügige Anpassung der bestehenden Konzeption des KG vor und lasse sich entsprechend mit wenig gesetzgeberischem Aufwand verwirklichen.

Die Kantone GL und SG begrüssen die Änderung von Artikel 5 KG, mit der das Ziel, eine ungenügende Weitergabe von Währungsvorteilen wirksamer zu unterbinden, besser zu erreichen sei. Nach Ansicht des Kantons SG stellt der Wegfall des Nachweises einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung eine klare rechtliche Verbesserung dar.

economiesuisse betont, der Wegfall des Beweises der Erheblichkeit führe zu einer Entlastung und Beschleunigung der Verfahren. Laut economiesuisse sind die richtigen fünf Typen von Abreden aufgegriffen worden.

Der HEV hält die Streichung des Kriteriums der erheblichen ökonomischen Auswirkungen für richtig.

Die acsi und die FRC stimmen dem vorgeschlagenen Artikel 5 KG vorbehaltlos zu und begrüssen die klare Formulierung des neuen Artikels, in dem die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs als entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abrede wegfällt.

Die WEKO ist der Meinung, die Gesetzesänderung stelle kein «per-se»-Verbot dar, sondern ein Verbot mit Rechtfertigungsmöglichkeiten, was bedeute, dass die Wettbewerbsbehörden weiterhin für jeden Einzelfall prüfen werden, ob die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann (Vorschlag in diesem Sinne: Streichung des Wortes «stets» in Art. 5 Abs. 2 KG). Ausserdem betont die WEKO, dass die Unternehmen den Wettbewerbsbehörden eine Wettbewerbsbeschränkung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens melden können. Nach Ansicht der WEKO wird die Vorlage zur Beschleunigung der Verfahren und zu mehr Rechtssicherheit führen. Zudem habe die Annäherung an das EU-Kartellrecht den Vorteil, dass die Wettbewerbsbehörden von der Praxis der Europäischen Kommission profitieren können.

Rechtfertigungsgründe

Der Kanton TI begrüsst, dass die Rechtfertigungsgründe später in der Verordnung konkretisiert werden. Der Kanton SG fragt sich, ob dies nicht bereits auf Gesetzesstufe geschehen müsste, anerkennt aber, dass die Verordnung erlaube, einen differenzierten Kriterienkatalog zu formulieren, der sich leichter anpassen lasse, falls die festgelegten Kriterien nicht den gewünschten Erfolg erzielen würden. Aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere für die KMU ist in den Augen des Kantons SG aber von Beginn an ein klarer Kriterienkatalog anzustreben.

Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssten dem Kanton BE zufolge die Rechtfertigungsgründe in einer Verordnung oder Bekanntmachung präzisiert werden.

Die WEKO hält es für angebracht, die Effizienzgründe in einer Verordnung im Sinne von Artikel 6 KG zu konkretisieren.

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