Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
Die Swiss Retail Federation hält es für angemessen, dass das Unternehmen (analog zur Beweislastverteilung in der EU) den Beweis für das Vorliegen von Rechtfetigungsgründen beizubringen hat, dies angesichts des Umstands, dass eine Abrede nach Art. 5 Abs. 2 im Prinzip unzulässig ist. Die Swiss Retail Federation ist jedoch dafür, dass die Behörde in einem gewissen Mass an der Klärung der Frage mitwirkt, ob ein Verstoss vorliegt (Beweisführungspflicht). Die Swiss Retail Federation unterstreicht indes, dass keine Freistellung erfolgen darf, wenn eine verpönte Abrede nicht klar oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechtfertigen ist.
Rechtfertigungsgründe und Rechtsunsicherheit
Der Kanton GE ist der Meinung, die in Artikel 5 Absatz 3 KG vorgesehenen Gründe der wirtschaftlichen Effizienz, wie die Senkung der Vertriebskosten, seien zu weit gefasst.
Laut economiesuisse besteht die Gefahr, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung auch in Fällen ohne jegliche volkswirtschaftliche Auswirkung hohe Bussen mit strafrechtlichem Charakter ausgesprochen würden, wovon vor allem KMU betroffen wären.
Der SVV findet, die Revision führe zu Rechtsunsicherheit.
Laut bauenschweiz macht die Tatsache, dass die Rechtfertigungsgründe erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer Verordnung erarbeitet werden sollen, die Vorlage aus Sicht der Wirtschaft äusserst unsicher. Diese Gründe hätten bereits in der Vorlage genannt werden sollen, damit sie von den betroffenen Kreisen hätten beurteilt werden können.
Die vips meint, die Rechtsunsicherheit bei den Rechtfertigungsgründen in Verbindung mit den drohenden Sanktionen würden zu einem zurückhaltenden und volkswirtschaftlich ineffizienten Verhalten der Unternehmen und damit zu einem Verlust an Dynamik im Wettbewerb führen.
Gemäss scienceindustries führt der Vorschlag zu Rechtsunsicherheit, weil sich derzeit nicht abschätzen lasse, wie die Konkretisierung auf der Stufe einer Verordnung oder Bekanntmachung das Teilverbot in der Praxis beeinträchtigen würde.
SwissHoldings verlangt eine klare Regelung auf Verordnungsstufe; ausserdem solle die EU als Massstab gelten, da sie über grössere Erfahrung verfüge.
Nach Ansicht der vips fehlt es bezüglich der Rechtfertigungsgründe an hinreichender Behördenpraxis, die den Unternehmen Anhaltspunkte für die Beweisführung geben könnte.
Infra findet, die Revision führe zu einer massiven Verunsicherung, da es nicht möglich sei, zu sämtlichen Unterlagen Stellung zu nehmen, schliesslich müssten die Rechtfertigungsgründe in einer Verordnung erst noch erarbeitet werden.
Der SBAUMV fürchtet, die Formulierung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG könnte dazu führen, dass die Wettbewerbsbehörden Kooperationen (wie Arbeitsgemeinschaften, im Sinne von einfachen Gesellschaften, für grössere oder komplexe Aufträge) als unzulässig betrachten.
Nach Meinung der Swiss Retail Federation steht und fällt die neue Regelung mit den Rechtfertigungsgründen; das Verbot dürfe jedoch nicht durch die leichtfertige Annahme einer Rechtfertigung ausgehöhlt werden. Die Swiss Retail Federation unterstützt deshalb den Paradigmenwechsel dann, wenn er zu einer grösseren Rechtssicherheit und zu einer schnelleren Verfahrensabwicklung führt. Die Swiss Retail Federation hält es um der Rechtssicherheit willen für notwendig, die Rechtfertigungsgründe auf Verordnungsstufe so auszugestalten, dass diese mit den entsprechenden Regelungen und der Praxis in der EU kohärent sind.
2012-01-30/585 \ COO.2101.104.5.2976005 15/20