Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 20 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011

economiesuisse verlangt, dass die ökonomischen Auswirkungen einer Abrede wie bisher im Fokus der Beurteilung bleiben sollen. Folglich müssten die betreffenden Unternehmen die Möglichkeit haben, die Rechtfertigungsgründe einfach und unkompliziert darzulegen. Laut economiesuisse müssten die Rechtfertigungsgründe die nötige ökonomische Flexibilität und die unternehmerische Freiheit wahren, was nur mit einem nicht abschliessenden Katalog von Gründen gewährleistet werden könne (Vorschlag: Ergänzung von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG mit dem Wort «insbesondere»). economiesuisse fordert, dass die Konkretisierung in einer Verordnung erfolgt; eine Bekanntmachung der WEKO sei ungenügend, weil sie für die Rekursinstanzen nicht bindend sei. Deshalb wünscht economiesuisse, dass der Verordnungsentwurf den interessierten Kreisen vor Beginn der parlamentarischen Beratungen zur Vernehmlassung vorgelegt wird.

Umkehr der Beweislast

Die Kantone BE und TI begrüssen die Umkehr der Beweislast.

Der Kanton BL ist der Ansicht, die Darlegung der Rechtfertigungsgründe durch die Unternehmen entspreche der allgemeinen Beweisregel gemäss Artikel 8 ZGB.

Die WEKO spricht sich für eine klare Beweislastverteilung aus. Sie hält es für sachgerecht, dass die Wettbewerbsbehörden den Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede erbringen müssen und dass den Unternehmen der Nachweis obliegt, dass die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.

economiesuisse fordert, die Beweislast für den Nachweis der Abrede solle wie bisher den Behörden obliegen.

Die FER stimmt der Umkehr der Beweislast zu, da das Unternehmen über die Einzelheiten und Informationen verfüge, mit denen sich feststellen lasse, ob eine Abrede gerechtfertigt ist oder nicht. Allerdings müsse die WEKO nach Ansicht der FER bei der Prüfung dieser Gründe rasch und effizient arbeiten.

Die acsi, die FRC und das kf halten es für richtig, dass die Unternehmen beweisen müssen, dass Abreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind. Das kf betont, insbesondere dem Nachweis, dass die Abrede einen wirksamen Wettbewerb in keiner Weise beseitigt (Abs. 3 Bst. b), müsse Nachachtung verschafft werden.

3.2.2 Ablehnung der Revision

Reformbedarf

Der VSE hält die Revision für verfrüht und unbegründet. Laut dem VSE haben seit der Einführung der Möglichkeit für direkte Sanktionen im Jahr 2004 die Wettbewerbsbehörden bereits zahlreiche Verfügungen zu horizontalen und vertikalen Abreden erlassen. Er führt aus, dass bisher keine dieser Verfügungen vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden sei; deshalb sei ein Reformbedarf nicht unbedingt ersichtlich. Der VSE kritisiert, die im erläuternden Bericht erwähnte Rechtsprechung, die «für das Verlassen des bisherigen Wegs der Gesetzesvermutung» spreche, sei nicht erkennbar, zumal die Evaluation des KG kein Defizit in Artikel 5 ergeben habe.

Systemwechsel und Verfassung

economiesuisse ist der Ansicht, dass das Schweizer Kartellrecht richtigerweise eine wirkungsbasierte Analyse von Wettbewerbsabreden verlangt (siehe auch die Diskussionen innerhalb der EU über einen «more economic approach»).

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